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Uebereinkunft zwischen der königlich bayerischen und der kaiserlich königlich österreichischen Regierung wegen Aufhebung der gegenseitigen Kosten-Vergütung in civil- und strafrechtlichen Requisitions-Fällen.

Nachdem die königlich bayerische, so wie die kaiserlich königl. österreichische Regierung sich von dem Mißstande überzeugt haben, welcher bei Requisitionen der Behörden des einen Staates an jene des andern sowohl in Zivilsachen unvermöglicher Parteien, als auch in allen Untersuchungssachen mit gegenseitiger Wiedererstattung der verursachten Auslagen oder sonst laufenden Kosten verbunden ist, so sind dieselben übereingekommen, den Rückersatz dieser Kosten gegenseitig aufzuheben.

Zu diesem Ende haben sie nachstehende Bestimmungen verabredet:

1. In allen Civilrechts- und insbesondere auch in Vormundschafts- und Verlassenschaftssachen, wo Requisitionen von einer bayerischen Gerichts- oder Vormundschaftsbehörde an eine österreichische derartige Behörde, oder umgekehrt, erlassen werden, sind nicht blos die baaren Auslagen, sondern auch sämmtliche Sporteln und Gebühren nach den für das requirirte Gericht geltenden Vorschriften berechnet, von der zahlungspflichtigen Partei, wenn letztere zu ihrer Berichtigung hinreichendes Vermögen besitzt, zu erheben und der requirirten Behörde portofrei zu übersenden.

2. Wenn dagegen die betreffende Partei ein hinreichendes Vermögen nicht besitzt, so haben die Behörden des einen Staates die Requisitionen der Behörden des anderen sportel- und gebührenfrei zu erledigen und es fallen sonach die Gebühren für die Arbeiten der requirirten Behörde, mithin auch alle Vergütung oder Taxe für Zeugenvernehmungenn für Abhaltung der Termine, für den Erlaß oder die Expedition der Verfügungen, desgleichen die Insinuations- und sogenannten Siegel-Gebühren durchgehends weg.

Requisitionen solcher Art und deren Erledigungen sollen auf der Adresse als Armensache bezeichnet und von den beiderseitigen Postanstalten portofrei behandelt werden.

Die unvermeidlichen baaren Auslagen, welche aus Erledigung der Requisition erwachsen, z. B. an Botenlöhnen, Copialien, Gebühren der Zeugen oder Sachverständigen, Reisekosten der Richter n. dgl. werden von der requirirten Behörde getragen und der Ersatz kann von ihr gegen die requirirende Behörde nicht beansprucht werden.

3. Zur Entscheidung der Frage, ob die betheiligte Partei hinreichendes Vermögen zur Bestreitung der Gerichtsgebühren besitzt oder nicht, soll in den beiderseitigen Staaten nichts weiter, als das Zeugniß derjenigen obrigkeitlichen Stelle erfordert werden, unter welcher die betheiligten Personen ihren ordentlichen Wohnsitz (Domizil) haben.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 49. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/49&oldid=- (Version vom 31.7.2018)