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Art. 2. Dieser Vereiu besteht in seiuem Juueru als eine Gemeiu- schast selbststäudiger, unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen gleichen Vertragsrechten und Vertragsobliegeuheiteu, in seinen äußeru Verhältuisseu oder als eine in politischer Eiuheit verbuudeue Gesummt- macht.

Art. 3. Der Umsaug und die Schranken, welche der Bnnd seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, ssnd in der Bnndesakte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grnndgesetz dieses Vereins ist. Jndem die- selbe die Zwecke des Bnndes ansspricht, bedingt und begränzt sie zugleich desseu Besuguisse und Verpachtungen.

Art. 4. Der Gesammtheit der Bnndesglieder steht die Besngniß der Entwicklung und Ausbildung der Bundesaete zu, iusosern die Ersüllung der dariu ansgestellten Zwecke solche nothwendig macht. D^ie deßhalb zu sassenden Beschlüße dürsen aber mit dem Geiste der Bundesaete nicht im Widerspruche stehen, noch von dem Grnndcharakter des Bnndes abweichen.

Art. 5. Der Buud ist als ein uuauslöslicher Vereiu gegründet, und es kann daher der Anstritt aus diesem Verein keinem Mitgliede des- selben sreistehen.

Art. 6. Der Bnnd ist nach seiner nrsprünglichen Bestimmung auf die gegenwärtig daran Theil nehmenden Staaten beschränkt. Die Aus- nahme eines nenen Mitgliedes kann nur statt haben, wenn die Gesammt- heit der Bnndesglieder solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vortheil des Ganzen angemeffen ssndet. Verändernden in dem gegenwärtigen Besitzstande der Bundesglieder können keine Veränderungen in den Rechten und Verpachtungen derselben in Bezng aus den Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesammtheit, bewirkeu. Eiue freiwillige Abtretung aus eiuem Buudesgebiete hastender Sonveränetätsrechte kann ohne solche Znstimmung zu Guusteu eiues Mitverbüudeteu geschehen.

Art. 7. Die Bnndesversammlung, aus den Bevollmächtigten sämmt- licher Bnndesglieder gebildet, stellt den Bnnd in seiner Gesammtheit vor, und ist das beständige versassungsmäßige Organ seines Willens und Handelns.

Art. 8. Die einzelnen Bevollmächtigten am Bnndestage stnd von ihren Eommutenten nnbedingt abhängig, und diesen allein wegen getrener Besolgung der ihnen ertheilten Jnstrneuonen, sowie wegen ihrer Geschästs^ führung überhanpt verantwortlich.

Art. 9. Die Bnndesversammlung übt ihre Rechte und Obliegen^ heilen nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Jhre Wirk^ samkeit ist znnächst dnrch die Bundesaete, und dnrch die in Gemäßyeit derselben beschaffenen und serner zu beschließenden Grnndgesetze, wo aber diese nicht znreichen, durch die im Gruudvertrage bezeichneten Buudes^

zwecke bestimmt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 40. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/484&oldid=- (Version vom 31.7.2018)