1823 Regierungsblatt vom Jahre 1823, Stück 34. Seite 1343 über nachstehende Punkte übereingekommen:
1) In Beziehung auf das Frankiren der gerichtlichen Erlasse jeder Art ist so zu verfahren, daß die requirirende Behörde ihre Schreiben bis an den Abgabeort frankirt, die requirirte hingegen in unfrankirten Schreiben antwortet.
2) Unter die nach der oben angeführten Uebereinkunft vom Jahre 1823 zur gegenseitigen Vergütung geeigneten Posten, sind auch die Kosten für die Bewachung der Gefangenen aufzunehmen.
3) Die verabredete Vergütungsweise ist auch auf polizeiliche Untersuchungen und insbesondere auch auf Zollsteuer und Stempel-Defraudations-Sachen auszudehnen, und es ist
4) dieselbe nicht blos auf den Fall zu beschränken, wo die Kosten wegen Unvermögenheit des Angeschuldigten niederschlagen sind, sondern sie tritt auch in Anwendung, wenn die Kosten aus irgend einem andern Grunde niedergeschlagen, oder auf die Kasse des Staates oder der Gerichtsherrn, oder auf die für einzelne Communen bestehenden Gerichtskassen übernommen werden müssen.
An diese nachträgliche Convention ist sich zu halten, und ist von derselben den untergeordneten Behörden zur gleichmäßigen Darnachachtung Kenntniß zu geben.
München, den 3. Mai 1834.
Döllinger Bd. XXIX. (N. F. Bd. IX ) Abth. XV. Absch. II. §. 1. 352. S. 83.
13. Bekanntmachung. Die Uebereinkunft zwischen Bayern und Oesterreich, wegen Aufhebung der gegenseitigen Kostenvergütung in civil- und strafrechtlichen Requisitionsfällen betreffend.
Nachdem mit allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs mit der kaiserlich königlich österreichischen Regierung eine Uebereinkunft über die Aufhebung der gegenseitigen Kostenvergütung in civil- und strafrechtlichen Requsitionsfällen abgeschlossen worden ist, und die gegenseitige Auswechselung der hierüber ausgefertigten Ministerial-Erklärungen dat. Wien, den 4. Januar 1852 und München, den 17. Januar 1852 stattgefunden hat, so wird diese Uebereinkunft nachstehend ihrem ganzen Inhalte nach zur allgemeinen Kenntniß und Beobachtung öffentlich bekannt gemacht. München, den 22. Januar 1852.
von der Pfordten.
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 48. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/48&oldid=- (Version vom 31.7.2018)