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Art. 18. Die verbündeten Fürsteu und steten Städte kommen überein, den Unterthanen der deutschen Buudesstaateu folgeude Rechte zuzusichern:

a) Gruudeigeuthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deßhalb in dem stemden Staate mehreren Abgaben und Lasten nnterworsen zn^sein, als deffen eigene Unterthanen,

b) die Besngniß:

1. des sreien Wegziehens aus einem dentschen Bundesstaate in den auderu, der erweislich sie zu Uuterthaueu auuehmeu will^ auch

2. in Eivil- und Militärdienst desselben zu treten, beides jedoch nur, insosern keine Verbindlichkeit zu Militärdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege steht.

Und damit wegen der dermalen vorwaltenden Verschieden- heit der gesetzlichen Vorschristen über Militärpstichtigkeit hier- nnter nicht ein ungleichartiges, für einzelne Bnndesstaaten nachtheiliges Verhältniß entstehen möge, so wird bei der Bnndesversammlung die Einsührung möglichst gleicharmiger Grnndsätze über diesen Gegenstand in Berathung genommen werden.

c) Die Freiheit von aller Nachstener (^sns dctractns, gabclla cungrn^ tionis), insofern das Vermögen in einen andern dentschen Bundes- staat übergeht, und mit demselben nicht besondere Verhältnisse durch Freizügigkeitsverträge bestehen.

cl^) Die Bnndesversammlung wird sich bei ihrer ersteu Zusammeukuust mit Absassung gleicharmiger ^Versügnugen über die Preßsreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschästigen.

Art. 18. Die Bnndesglieder behalten^ sich vor, bei der ersten Bnn- desversammlung in Franksnrt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bnnbesstaaten,^ sowie wegen der Schifffahrt, nach Anlei- tung der auf dem Eongreffe zu Wien angenommenen Grnndsätze in Be- rathung zu treten.

Art. 20. Der gegenwärtige Vertrag wird von allen eontrahirenden . Theilen rausieirt werden, und die Ratisieationen sollen binnen der Zeit von sechs Wochen, oder wo möglich noch früher, nach Wien an die kais. österreichische Hof^ und Staatskauzlei eingesandt, und bei Eröffnung des Bnndes in das Archio desselben niedergelegt werden.

Zn Urkuud desseu haben sämmtliche Bevollmächtigte den gegenwär-

tigen Vertrag nnterzeichnet und mit^ ihren Wappeu besiegelt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/478&oldid=- (Version vom 31.7.2018)