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Betreff des Schuldenwesens und festgesetzten Pensionen an geistliche und weltliche Jndividnen werden von dem Bunde garantirt.

Die Mitglieder der ehemalig Dom- und freien Reichsftifte haben die Besuguiß,. ihre durch den erwähnten Reichs-Deputatiousschluß sestgee setzteu Pensioueu, ohne Abzug. in jedem mit dem deutscheu Bunde in Friedeu stehenden Staate verzehren zu dürsen.

Die Mitglieder des oentschen Ordens werden ebensalls nach den in dem Reichs-Depntations-Hanptschlnße von 1803 für die Domstister sest- gesetzten Grnndsätzen Pensionen erhalten, insosern sie ihnen noch nicht hinreichend bewilligt worden, und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des dentschen Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen nach Verhältniß ihres Antheils an den ehemaligen Besitzungen bezahlen.

Die Berathung über die Regnlirung der Snstentationskaffe und der Pensionen für die überrheinischen Bischöse und Geistliche, welche Pensionen ^ aus die Besitzer des linken Rheinnfers übertragen werden, ist der Bnn- desversammlung vorbehalten. Diese Regnlirung ist binnen Jahressrist zu beendigen^ bis dahin wird die Bezahlung der erwähnten Pensionen aus die bisherige Art sortgesetzt.

Art. 16. Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien kann in den Ländern und Gebieten des dentschen Bnndes keinen Unterschied in dem Gennsse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.

Die Bnndesversammlung wird in Berathung ziehen, wie aus eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Beken- ner des jüdischen Glanbens in Dentschland zu bewirken sei,. und ^wie insonderheit denselben der Gennß der bürgerlichen Rechte, gegen die Ueber- nahme aller Bürgerpflichten, in den Bnndesstaaten verschafft und gesichert werden könne. Jedoch werden den Bekennern dieses Glanbens bis dahin die denselben yon den einzelnen Bnndesstaaten bereits eingeränmten Rechte erhalten.

Art. 17. Das sürstliche Hans Thnrn und Taris bleibt in dem dnrch den Reichs -Depntationsschlnß vom 25. Februar 1803 oder spätere Verträge bestätigten Besitz und Gennß der Posten in den verschiedenen Bnndesstaaten, so lange als nicht etwa dnrch freie Uebereinknnst ander- weitige Verträge abgeschlossen werden sollten.

Jn jedem Falle werden demselben in Folge des Artikels 13 des ^ erwähnten Reichs -Depntations-Hanptschlnßes seine aus Belassung der Posteu oder aus eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche gesichert.

Dieses soll am.h da staustnden, wo die Anshebung der Posten seit 1803 gegen den Jhhalt des Reichs- Deputations -Hanptschlnsses bereits geschehen wäre, insofern diese Entschädigung durch Verträge nicht schou

destuiUv sestgesetzt ist

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/477&oldid=- (Version vom 31.7.2018)