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Besondere Bestimmungen.

Anßer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten, auf Feststellung des Bnndes gerichteten Pnnkten stnd die verbündeten Mitglieder überein- gekommen, hiemit über solgende Gegenstände, die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Krast haben sollen.

Art. 12. Diejenigen Bnndesglieder,^ deren Besitzung nicht eine Bolkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen ver- wandten Hänsern oder andern Bnndesgliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ansmachen, zur Bildung eines gemeinschastlichen obersten Gerichts vereinigen.

Jn den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleichen Gerichte dritter Jnstanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bis- herigen Eigenschast erhalten, wosern nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht nnter 150,000 Seelen ist.

Den vier freien Stadten steht das Recht zu, sich uutereiuander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.

Bei den solcher Gestalt errichteten gemeinschastlichen obersten Gerichten soll jeder der Parteien gestattet sein, aus die Verschickung der Akten auf eine dentsche Faenltät oder an einen Schöppenstnhl znr Absassung des Endnrtheils anzntragen.

Art. 13.^ Jn allen Bnndesstaaten wird eine landständische Ver- faffung stattstnden.

Art. 14. Um den im Jahre 1806 und seit dem mittelbar gewor- denen ehemaligen Reichsständen und Reichsangehörigen, in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bnndesstaaten einen gleichsörmig bleibenden Rechtsznstand zu beschaffen, so vereinigen sich die Bnndesstaa- ten dahin:

a,. daß diese fürstlichen und grästichen Hänser sortan nichts destoweniger zu dem hohen Adel in Dentschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem damit verbnndenen Begriffe^ verbleibte

b^ stnd die Hänpter dieser Hänser die ersten Standesherrn in dem Staate, zu dem sie gehören. Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der

Besteuernd

c^ es sollen ihnen überhanpt in Rücksicht ihrer Personen, Familien nnd^ Besttzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zngesichert werden oder bleiben^ welche aus ihrem Eigenthnme und dessen

ungestörten Gennsse herrühren und nicht zu der Staatsgewalt und

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 31. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/475&oldid=- (Version vom 31.7.2018)