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nicht auf länger als vier Mouate, sich zu vertagen. Aue nähern, die Vertagung und die Besorgung der etwa während derselbeu vorkommenden dringenden Geschäste betreffenden Bestimmungen werden der Bnndesver- fammlung bei Absassung der organischen Gesetze vorbehalten..

Art. 8. Die Abstimmungsordnung. der Bnndesglieder betreffend, wirb sestgesetzt, daß so lange die Bnndesversammlung mit Abfassung der organischen Gesetze beschäftigt ist, hierüber keinerlei Bestimmung gelte, und die znsällig sich sügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nach- theile gereichen, noch eine Regel begründen soll. Nach Absassung der organischen Gesetze wird die Bnndesversammlung die künstige, als bestän- dige Folge einznsührende Stimmenordnung in Berathnug nehmen, und sich darin, so wenig als möglich, von der ehemals aus dem Reichstage, und namentlich in Gemäßheit des Reichs-Depntationsbeschlnsses von 1803 beobachteten entsernen. Anch diese Ordnung kann aber aus den Rang der Bnndesglieder überhanpt, und ihren Vortrut anßer den Verhältnissen der Bnndesversammlung keinen Einslnß ansüben.

Art. 9. Die Bnndesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfnrt atn Main. Die Erössnung derselben ist aus den 1. September sestgesetzt.

Art. 10. Das erste Geschäst der Bnndesversammlung nach ihrer Eröffnung wird die Absassung der ^Grundgesetze des Buudes, und dessen organische Einrichtnug in Rücksicht aus seine answärtigen, militärischen und innern Verhältnisse sein.

Art. 11. Alle Mitglieder des Bundes versprechen, sowohl ganz Dentschland, als jeden einzelnen Bnndesstaat gegen jeden Angriff in Schntz zu nehmen, und garantlren sich gegenseitig ihre sämmtlichen nnter dem Bnnde begriffenen Besitzungen.

Bei einmal erklärtem Bnndeskrieg dars kein Mitglied einseitige un- terhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen.

Die Bnndesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen einzngehen, welche gegen die Sicherheit des Bnndes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären.

Die Buudesglieder macheu sich ebeusalls verbiudlich, eiuander nnter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt Zn verfolgen, sondern sie bei der Bnndesversammlung anznbrmgen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung dnrch einen Ansschnß zu versuchen^ salls dieser Versuch sehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Ent^ scheidung nothwendig würde, solche dnrch eine wohlgeordnete Austrägt iustauz zu bewirken, deren Anssprnch die streitenden Theile sich sosort Zn

nnterwerfen haben.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/474&oldid=- (Version vom 31.7.2018)