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Artikel 9. Nach den in vorstehenden Artikeln 2 bis 8 enthaltenen Bestimmungen modificirt und erweitert sich die Anordnung sub Nr. 3 der oben angeführten Uebereinkunft vom 4.|30. Oktbr. 1819.

München den 27. Mai 1834.

Staatsministerium des königl. Hauses und des Aeußern.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1834. Nr. 29. S. 811–816.




8. Uebereinkunft der Königlichen Bayerischen Staatsregierung mit der Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaischen Staats-Regierung, wegen der durch Requisition beiderseitiger Gerichtsbehörden entstehenden Kosten.

Wörtlich a 1., 2. und 3. mit der Uebereinkunft mit Sachsen-Meiningen (vergl.sub Nr. 5.) übereinstimmend; tritt mit dem 1. August 1834 Kraft.

Publicirt mit Bekanntmachung des königlichen bayerischen Staatsministeriums des königlichen Hauses und des Aeußern vom 31. Mai 1834.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1834. Nr. 30. S. 821–822.




9. Uebereinkunft mit der freien Stadt Frankfurt, wegen Aufhebung der Untersuchungskosten in Requisitionsfällen.

Stimmt mit Ausnahme des Einganges, der hier also lautet:

„daß in allen polizeilichen und strafrechtlichen Verhandlungen“ u. s. w. wörtlich mit der sub Nr. 2. vorstehenden Uebereinkunft mit dem Königreich Sachsen, vom 16. September 1823, überein, und tritt mit dem 1. Oktober 1839 in Kraft.

Publicirt mit Bekanntmachung des königlichen bayerischen Staatsministeriums des königlichen Hauses und des Aeußern vom 20. Juli 1839.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1834. Nr. 31. S. 729–731.




10. Uebereinkunft zwischen der Königlich Bayerischen und der Großherzoglich Hessischen Regierung, wegen Aufhebung der gegenseitigen Kostenberechnung in strafrechtlichen Requisitionsfällen.

Nachdem die Königlich Bayerische, sowie die Großherzoglich Hessische Regierung sich durch die bisherige Erfahrung überzeugt haben, daß eine gegenseitige Wiedererstattung der durch Requisitionen von Gerichtsbehörden des einen Staates an solche des andern in strafrechtlichen Untersuchungsfällen verursachten Auslagen oder der sonst hierbei erlaufenen Kosten mit unverhältnißmäßigen Mißständen und Nachtheilen bezüglich der Verrechnung verbunden sei, so sind dieselben übereingekommen, den Rückersatz

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 45. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/45&oldid=- (Version vom 31.7.2018)