Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/449

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


43t

wordeu, um solche in dem Archive des Fürstenthums zu hinterlegen und weiter bekauut zu macheu.

Geschehen zu Müucheu den 8. September 1806.

Moutgelas. Fririou.

Schwarzenberg den 25. September 1806.

3.

Königliche Vollmacht.

Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden Köuig von Bayeru u.. .u.. thun kuud und sügen hiermit zu wisse:

Nachdem Wir beschlossen haben, von der vermöge des rheinische Buudesvertrags Unserem Königreiche^ theils mit Eigenthnm und Sonve^ rainetät, theils nur mit Sonverainetät zngewiesenen Landen und Gebieten Besitz ergreisen zu lassen und Unsere Regierung nach Maßgabe jenes Traktats darin anzutrete, so ercheilen wir Unserem Kämmerer, wirklichen geheimen Rath, General -Kommissär von Franken und Ritter des St.. Hnbertns-Ordens, Friedrich Grasen von Thierheim, hierdurch Vollmacht, in Unserem Namen von den im genannten Vertrag Uns zngetheilten und dnrch den Bevollmächtigten Sr. Majestät des Kaffers von Frankreich und König von Jtalien dnrch einen besonderen Akt an Uns bereits überwie- senen Landen und Gebiete, nämlich in Gemäßheit des Art. 17. des genannten Vertrages die vormalige Reichsstadt Nürnberg und ihr stimmt- liches Gebiet mit allen Zngehörungen, mit Eigenthnm und Sonverainetät, sowie in Gemäßheit des Art. 24. des nämlichen Traktats das Fürsten- thnm Schwarzenberg, die Grasschast Kastel, die Herrschast Speckseld und Wiesentheid, das Fürstenthnm Hohenlohe, so weit dasselbe m der Mark- grasschast Ansbach und in dem Gebiete von Rotheburg inelavirt ist, namentlich die Hohelohe'schen Aemter Schillingssürst und Kirchberg, dann die Fürsterthümer Oedingen mit voller Sonverainetät in Besitz zu nehmen und nach Jnhalt des angesührten Patents und Unserer näheren Jn- stektion die znr Vollziehung desselben forderlichen Anordnungen und Versügungen zu treffe^ Wir erwarten, daß Allem, was derselbe hiernach durch sich oder seine snbstituirteu Kommissäre, wozu Wir ihu autorisireu, anordnen und versügen wird, von sämmtliche Besitzeru bemerkter Laude und Gebiete, sowie von ihre Beamte und Unterchane schuldige Folge werde geleistet werde.

Urkundlich nnter Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrist und Unseres Königl. Jnsiegels.

28

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/449&oldid=- (Version vom 31.7.2018)