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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

Territorien, so wie in den von denselben inklavirten fremden Distrikten zustehen, denselben, jedoch unter Vorbehalt der Souveränetät und Landeshoheit derjenigen Krone, in deren Territorium sie gelegen sind, auch in Zukunft wie bisher verbleiben sollen, mit der näheren Bestimmung, daß, wenn etwa an einem oder dem andern Orte die Landeshoheit über dergleichen Besitzungen bisher streitig gewesen sein sollte, in Zukunft deren Anerkennung für denjenigen Hof, in dessen durch jene Linie abgesonderten Theile sie fallen, keinem Anstand oder Widerspruch unterworfen werden dürfe.
b) Daß alle dergleichen Naturalerzeugnisse, auch Gülten, Zehenden von den Vorstehern und Administratoren gedachter Korporationen, so wie von den Grundeigenthümern ungehindert und zollfrei von dem Orte der Produktion oder Erhebeung in den Ort des Wohnsitzes des Administrators, Vorstehers oder Grundeigenthümers gebracht, und in deren Bezug durch Anlegung von Sperren, durch Abgaben oder auf andere Art nicht erschwert werden dürfte; jedoch soll jedem Theil frei stehen, die zur Vermeidung eines Unterschleifes nothwendigen Maaßregeln zu ergreifen.
c) Daß dies namentlich auch in Ansehung der auf die königl. württembergische Seite fallenden Waldungen der Stadt Bopfingen gelten solle, insofern solche wirklich dieser Kommune oder ihren piis corporibus angehören, und nicht bereits zu den königlich bayerischen Domänen gezogen worden sind, als in welch letzterem Fall sie der Krone Württemberg zufallen.

§. 12. Die Flüßchen Riß und Schußen sind da, wo sie die Gränze zwischen beiderseitigen Territorien machen, nach Eigenthums- und Hoheitsrecht gemeinschaftlich. Der Gebrauch derselben bis zu ihrem Ausfluße in die Donau und in den Bodensee soll für die beiderseitigen Unterthanen von keinem Theil erschwert, auch ohne Einwilligung des andern kein Wasserzoll angelegt werden; die Fischerei bleibt denjenigen, die hergebracht haben mögen.

§. 13. Nach Verlauf der ersten vierzehn Tage von der mit möglichster Beschleunigung zu bewirkenden Ratification und Auswechslung dieses Vertrags sind von den beiden königlichen Höfen bevollmächtigte Kommissarien zu ernennen, welche mit Zuziehung der Gränzbeamten nach den vorstehenden vertragsmäßigen Bestimmungen die Gränze in ihrem Detail rektificiren, mit Gränzzeichen versehen, und eine genaue umständliche Gränzbeschreibung fertigen, diese auch auf den beiden unterzeichneten Exemplaren der kolleffelschen Karte auftragen sollen, welches Geschäft zwar mit aller Pünktlichkeit, aber dabei mit möglichster Beschleunigung unausgesetzt betrieben und vollendet werden muß.

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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 441. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/441&oldid=- (Version vom 31.7.2018)