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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

dem vorausgesetzten Hauptgrundsatz mit allen und jeden Hoheits-, Lehenherrlichkeits-, Eigenthums- und Dienstbarkeitsrechten ohne Ausnahme, sodann die von dem Kloster Elchingen herrührende Weingült in Schorndorf, die einzelnen Rechte, Güter und Gefälle zu Heilbronn, Wimpfen, Flein, Eßlingen, der zwischen Heilbronn und Wimpfen gelegene Hipfelhof, nebst den dazu gehörigen Rechten, über dem Spital zu Wimpfen, der rettenbacher Forst, die im Württembergischen gelegenen Kameralgegenstände, welche von dem Hoch und Domstift Augsburg, von Ulm, von Pfalzneuburg, vom Kloster Obermädlingen u. s. w. herrühren.

Auf gleiche Weise werden von Seiner Majestät dem König von Württemberg für Sich, Ihre Erben und Regierungsnachfolger, unter gleichmäßiger Verzichtleistung auf alle Rechte und Ansprüche an Seine Majestät den König von Bayern abgetreten:

Das Stabsamt Gebsattel, das Stabsamt Nördlingen, die Schultheiserei Raustetten, das Amt Ausnang, das Amt Gebrazhofen; die jenseits der Linie liegenden Ämter der untern Landvogtei, nämlich: Boschen, Pferrich, Grünkraut, Bodenegg und Eschach, die Hoheit über Neuravensburg, Bußmannshausen, Orsenhausen und Zell.

Alle diese Territorialgegenstände nach dem vorausgesetzten Hauptgrundsatz mit allen und jeden Hoheits-, Lehenherrlichkeits-, Eigenthums- und Dienstbarkeitsrechten ohne Ausnahme. Sodann die sechs Lehenhöfe bei Eglisweiler, Rohrdorf und Bentels, die Pfleg Langenau; die Gefälle der Pfleg Niederstotzingen und andere bisher im königl. bayerischen Gebiete bezogenen Gefälle.

§. 7. Es versteht sich jedoch von selbst, daß diese namentliche Aufzählung der Hauptgegenstände gegenseitiger Abtretung der oben §. 1 aufgestellten Regel durchaus nicht zum Präjudiz angeführt werden kann, vielmehr auch die hier nicht benannten Gegenstände ebenso gegenseitig mit abgetreten und verzichtet sein sollen, als ob sie hier ebenfalls namentlich aufgezählt worden wären, und daß es überhaupt im ausgedehntesten Sinne bei jenem durchgreifenden Grundsatz sein unabänderliches Verbleiben haben soll, daß keiner der beiden königl. Höfe, auf der entgegengesetzten Seite der Territoriallinie irgend ein Hoheits- oder Eigenthumsrecht, wie solches Namen haben möge, zustehen soll.

§. 8. Und da ein Hauptgesichtspunkt bei der Übereinkunft über die verglichene Linie zugleich dahin gerichtet war, daß sämmtliche wegen der neu erworbenen vorderösterreichischen Besitzungen zwischen beiden königlichen Höfen entstandene Mißverständnisse und gegenseitig geäußerten Ansprüche dadurch gänzlich gehoben sein sollen, so erklären beide Allerhöchste contrahirende Theile zum Ueberfluß solches noch ausdrücklich, wie sie dann hierdurch gegenseitig auf alle von den vorderösterreichischen Besitzungen herrühren mögende Ansprüche ohne Ausnahme, mithin insbesonders von

Empfohlene Zitierweise:
G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 439. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/439&oldid=- (Version vom 31.7.2018)