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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

verschiedenen und mannigfaltigen Verhältnisse beider königlichen Höfe in Beziehung auf die neu acquirirten – und vorherbesessenen Länder in genaue Erwägung gezogen, und ist zuletzt folgende verbindliche Uebereinkunft zu Stande gebracht worden.

§. 1. Um jedem Anlaß zu künftigen Mißverständnissen mit Sicherheit vorzubeugen, und jede mögliche Kollision, die sich sowohl in Beziehung auf die beiderseitigen Länder selbst, als auch in Beziehung auf die Verhältnisse der in denselben liegenden fremden Besitzungen, jetzt oder in Zukunft ergeben könnte, voraus abzuschneiden, wird eine Territorialpurifications-Linie dergestalt festgesetzt, daß dieselbe eine vollständige Scheidung des Territorium, der Besitzungen, der Gefälle und der über Ingesessene auszuübende Rechte, auch der damit verbundenen Hoheits-, Lehenherrlichkeits- und Eigenthumsrechte aller Art, sowohl in den gegenseitigen eigenen Staaten, als den innerhalb der gezogenen Linie gelegenen anderen Gebieten begründen solle, und daß folglich auf der königl. bayerischen Seite die Krone Württemberg – und auf der königl. württembergischen Seite die Krone Bayern durchaus nichts von Hoheits-, Lehen- und Eigenthumsrechten, und allen andern rechtlichen Ansprüchen und Befugnissen mehr zu suchen hat, vielmehr sämmtliche Rechte des einen der allerhöchsten Höfe, welcher Art sie seien, die auf der entgegengesetzten Seite der angenommenen Linie stattfinden, kraft gegenwärtigen Vertrages in ihrer vollen Kraft und Maaße auf den andern königlichen Hof übergehen.

§. 2. Diese Linie nimmt ihren Anfang bei der Territorialgränze, welche bisher zwischen dem Fürstenthum Ellwangen und der Grafschaft Oettingen-Spielberg bestanden, läuft nach dieser fort bis an die Gränze zwischen Ellwangen und Öttingen-Baldern, zieht sich von da an westlich um die Gebiete von Kapfenburg und Lauchheim, sodann östlich um das Neresheimsche bis an die alte württemberg-pfalzneuburgsche Gränze, woselbst die Orte Dischingen, nebst den übrigen daselbst gelegenen fürstl. taxisschen Besitzungen, jedoch mit Ausnahme der ehemals Kloster Neresheimischen, die für Württemberg verbleiben, für Bayern ausgeschieden sind, läuft sodann nach der württemberg-pfalzneuburgischen Gränze fort, so daß Kaltenburg, Lantal, Stetten, Oberstotzingen mit Bargenweiler, Riedhausen, Regendorf, Schwarzwangen, Niederstotzingen, Bissingen sammt Bechingen und Zöschingen an Bayern fallen; dann geht sie nach der alten württemberg-ulmischen Gränze fort bis an die Herrschaft Rechberg, woselbst der rettenbacher Forst, Degenfeld, Winzingen, Reichenbach, die nördlich von den Schlößern Ramsberg und Staufeneck gelegenen Höfe, auch Bernbach und Salach, alles, mit seinen Markungen Württemberg – Böhmenkirch, Weisenstein und Nenningen hingegen, ferne die Schlößer Ramsberg und Staufeneck, Klein- und Großsüßen mit ihren Markungen Bayern zufallen; von hier geht es über die Fils zwischen dem alt-ulmischen

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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 436. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/436&oldid=- (Version vom 31.7.2018)