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oben erwähnten Einverständnisses beschlossen, nunmehr von genannten Fürstenthümern, Graf- und Herrschaften, allen ihren Orten, Zugehörden und Zuständigkeiten Besitz nehmen zu lassen und die Regierung darin anzutreten.

Wir thuen dieses Kraft des gegenwärtigen Patents und verlangen daher von der Geistlichkeit, der Ritterschaft, den Lehenleuten, Einsassen, Civil- und Militärbeamten, Magistraten der Städte und endlich von sämmtlichen Einwohnern und Unterthanen, wessen Standes und Würde sie sein mögen, hiedurch so gnädig als ernsthaft, daß sie sich Unserer Regierung unterwerfen, und ermahnen dieselben, sich dieser Besitznehmung und den zu diesem Ende von Uns angeordneten Befehlshabern, Kriegsvölkern und Kommissarien auf keine Weise zu widersetzen, sondern vielmehr Uns von nun an als ihren rechtmäßigen König und Landesfürsten anzusehen und zu erkennen, vollkommenen Gehorsam und alle Unterthänigkeit und Treue zu erweisen, sich jedes Recurses an auswärtige Behörden unter Vermeidung Unserer ernstlichen Ahndung zu enthalten, und demnächst, so bald Wir es erfordern werden, die gewöhnliche Erbhuldignug zu leisten. Wir ertheilen ihnen dagegen die Versicherung: daß Wir ihnen mit königlicher Huld und Gnade, und landesväterlichem Wohlwollen, jederzeit zugethan sein, allen Schutz kräftigst angedeihen lassen, und überhaupt ihrer Wohlfahrt und Glückseligkeit Unsere ganze landesväterliche Vorsorge unermüdet widmen werden, um sie in dem möglichsten Grade, und ebenso als Wir es in Absicht Unserer übrigen getreuen Unterthanen stets zu befördern gewünscht und gestrebt haben, alles bürgerlichen Wohlergehens genießen zu lassen.

Wir haben die oberste Leitung der Besitznahme gedachter Lande und der öffentlichen Staatsverwaltung in denselben, Unserem Kämmerer, wirklichen geheimen Rath und Georgi-Ordens Commenthur, Carl Maria Rupert Reichsgrafen von Areo, als Unserm Hofkommissär, übertragen und befehlen, daß unter seiner speciellen Direction ein ihm untergeordnetes Corps Unserer Truppen die Besitznahme bewerkstelligen und die von ihm ernannten Commissäre die dabei vorkommenden weiteren Civil-Geschäfte ausrichten sollen.

Wir erwarten demnach von sämmtlichen Einwohnern und Unterthanen obiger Lande, daß sie den von diesen Behörden in Unserem Namen zu treffende Einrichtungen und Anordnungen Folge leisten werden.

Wir setzen dabei fest, daß vor der Hand alle gegenwärtig dort angestellten Bedienstete und Beamte in ihren Functionen verbleiben, und ihre Amtsverrichtungen ordnungsmäßig nach dem bisherigen Geschäftsgange dergestalt einstweilen fortsetzen, daß sie Unserer Gnade und Unsers ferneren Vertrauens würdig bleiben.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 186. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/434&oldid=- (Version vom 12.8.2023)