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Ebersdorf, Ersteres durch die Regierung von Oberfranken, Letzteres durch die Landes-Direction in Ebersdorf, sobald als möglich zwei Commissarien ernennen lassen, welche den im Artikel 2 beschriebenen Zug der beiderseitigen Landesgränze vom Ausflusse des Töpenbaches in die Saale an gegen Nordosten bis zum Anfange des königlich Sächsischen Gebietes, nördlich von Münchenreuth und Gebersreuth, geometrisch aufnehmen, auch insbesondere die Gränzlinie vom Dorfe Mödlareuth aus, zuerst östlich dem Fahrweg nach Münchenreuth entlang bis zur Gränze der Mödlareuther Flur, sodann von hier an nördlich bis zum königlich Sächsischen Territorium gemeinschaftlich durch Laagsteine abmarken zu lassen, und zu künftiger Nachricht über diese Verhandlung ein Protokoll in zwei gleichlautenden Exemplaren, von denen jedem ein Situationsplan über die vermessene Gränze beizufügen ist, auszufertigen haben sollen.

Zur Ausführung dieses Geschäftes, dessen Kosten gemeinschaftlich zu tragen sind, werden die auftraggebenden Stellen die zwischen ihnen besonders zu verabredende Instruktion seiner Zeit den ernannten Commissarien zur Nachachtung bekannt machen.

Gegenseitige Aufnahme der Stipulationen und Vorbehalt der Allerhöchsten und Höchsten Ratifiction.

Art. 24. Die Krone Bayern und die fürstlichen Häuser Reuß, Jüngerer Linie, nehmen wechselseitig die im gegenwärtigen Abkommen festgestellten Cessionen, Entschädignngen, Vergütungen und Verzichtleistungen für Sich an, und Sie versprechen Sich, Eines dem Andern, feierlichst die treueste Erfüllung der ertheilten Zusagen.

Die Ratification der vorstehenden Uebereinkunft wollen die Allerhöchsten und Hohen Contrahenten binnen sechs Wochen vom Abschlusse an gerechnet auswechseln lassen.

Die beiderseitigen Comissarien haben vorstehende Vereinbarung nach reifer Ueberlegung bis auf Allerhöchste und Höchste Genehmigung Seiner Majestät des Königs von Bayern und Ihrer hochfürstlichen Durchlauchten, der Fürsten Reuß zu Schleitz und zu Lobenstein und Ebersdorf abgeschlossen und die darüber abgefaßte Urkunde dreifach gleichlautend ausfertigen lassen, unterzeichnet und untersiegelt.

 So geschehen Bayreuth den 13. August 1840.

 Freiherr von Andrian,  Dr. Reichard,

 Regierungs-Präsident.  Regierungs- und Consistorialrath.

 v. Immhof, Oberforstmeister.

 Publicirt mittelst Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Octbr. 1841.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1841. Nr. 43. S. 1005–1086.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 177. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/425&oldid=- (Version vom 19.8.2023)