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Gegenseitige Aushändigung der auf die cedirten Rechte sich beziehenden Archival-Akten und sonstigen Nachweise.

Art. 21. Fürstlich Reußischer Seits wird der königlich bayerischen Regierung die Ausantwortung der Archival-Akten, welche auf die unter Art. 7, 8, 9 erwähnten Rechte des Lehen-Obereigenthums und der Grund- und Zinsherrlichkeit, ingleichen auf die Ausübung dieser Eigenthums-Befugnisse Bezug haben, zugesichert.

Im Betreffe der das fürstliche Gesammthaus angehenden Gerechtsame geschieht die Vollziehung dieses Versprechens durch die fürstl. Reußische Lehenscurie in Gera, welche die einschlägigen Akten der königlichen Regierung von Oberfranken in Begleitung eines Verzeichnisses aushändigen lassen wird.

Was die vom fürstlichen Hause Reuß-Lobenstein und Ebersdorf cedirten Renten anlangt, so wird die fürstliche Landes-Direction in Ebersdorf die Verabfolgung der Akten bewirken, welche über die in Frage stehenden Gerechtsamen Auskunft geben können.

Gleichergestalt werden durch Vermittlung der königlich bayerischen Regierung von Oberfranken alle auf die Dominical-Renten, welche kraft des 15. Artikels den fürstlich Reußischen Häusern cedirt sind, bezüglichen Archival-Akten, Grund-Verzeichnisse, Heberegister und sonstige diese Gerechtsame betreffenden Nachweise der fürstlichen Regierung zu Gera überliefert.


Verabredung wegen commissarischen Vollzugs der gegenseitigen Ueberweisnng der gült-, zins- und laudemialpflichtigen Grundbesitzer.

Art. 22. Um die in den Artikeln 8, 9 und 15 stipulirten wechselseitigen Ueberweisungen der bezeichneten gült-, zehent-, erbzins- und laudemialpflichtigen Guts- und Grundstücks-Besitzer gleichförmig in Vollzug zu setzen, sollen binnen vier Wochen nach erfolgter Ratification der gegenwärtigen Uebereinkunft von königlich bayerischer Seite durch die Regierung von Oberfranken, von fürstlich Reußischer Seite durch die Regierung in Gera, Commissarien ernannt werden, welchen Ermächtigung zu ertheilen ist, die Eigenthümer der von den cedirten Gerechtsamen betroffenen Güter und einzelner Grundstücke vor die competenten königlichen Landgerichte und fürstlichen Justiz-Aemter laden zu lassen, und den gedachten Grundholden die vertragsmäßige Abtretung und Überweisung der wechselseitigen Dominicalrenten zur Nachachtung bekannt zu machen.

Verabredung wegen geometrischer Aufnahme und commissarischen Verlegung der Landesgränze bei Mödlareuth.

Art. 23. Zur Verhütung künftiger Irrungen wollen das königlich bayerische Gouvernement und das fürstliche Haus Reuß-Lobenstein und

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 176. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/424&oldid=- (Version vom 13.8.2023)