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5. Uebereinkunft mit der herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung wegen der durch Requisition beiderseitiger Gerichtsbehörden entstehende Kosten betreffend.

Nachstehende Uebereinkunft mit der herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung wegen der durch Requisition beiderseitiger Gerichtsbehörden entstehenden Kosten wird durch das Regierungsblatt zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Die königl. bayerische und die herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung sind wegen der durch vorkommende Requisitionen beiderseitiger Gerichtsbehörden entstehenden[WS 1] Kosten übereingekommen, daß

1) in allen strafrechtlichen Verhandlungen, bei denen die Kosten niedergeschlagen oder auf die Kasse des Staates, oder der Gerichtsherren, oder die für einzelne Commnnen bestehenden Gerichtskassen übernommen werden müssen, die requirirende Stelle der requirirten lediglich die baaren Auslagen für Botenlohn, für Verpflegungsgebühr, Transport und Bewachung der Gefangenen, zu berechnen und zu erstatten haben soll, wogegen alle andern Kosten für Protokollirung, Schreib- und Abschrifts-Gebühren, so wie für die an die Gerichtspersonen, oder an die Kassen sonst zu entrichtende Sporteln nicht aufgerechnet werden mögen.
2) in Gantsachen die gerichtlichen Requisitionen gegenseitig kostenfrei vollzogen und nur für unvermeidliche baare Auslagen, welche die Vollziehung der Requisitionen etwa nach sich zieht, gegenseitig Ersatz geleistet werden soll.
3) in allen Fällen die requirirende Stelle ihr Schreiben bis an den Abgabeort zu frankiren hat, wogegen die requirirende in unfrankirten Briefen antwortet.

Gegenwärtige Uebereinkunft, welche mit dem ersten Februar laufenden Jahres in Wirksamkeit tritt, soll in dem gewöhnlichen Wege zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und es sollen die beiderseitigen Gerichtsbehörden zu deren Beobachtung in vorkommenden Fällen angewiesen werden.

München den 30. Januar 1832.

Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1832. Nr. 8. S. 150 –152.




6. Uebereinkunft mit der herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staats-Regierung wegen der durch Requisition beiderseitiger Gerichtsbehörden entstehenden Kosten

tritt vom 1. Juli 1834 in Kraft; wörtlich gleichlautend mit vorstehender mit der herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung geschlossenen Uebereinkunft, jedoch unter Hinweglassung des Passus 2 derselben.

Publizirt durch Bekanntmachuug des kgl. Staatsministeriums des kgl. Hauses und des Aeußern vom 9. Mai 1834.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1834. Nr. 27. S. 767–769.



Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: enstehenden
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/42&oldid=- (Version vom 30.4.2018)