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Fünfhundert und Sechzig Gulden 10 Kreuzer rhein.

dem fürstlichen Hause Reuß-Lobenstein und Ebersdorf zur Verwendung für die Pfarrei Harra leisten zu lassen.


Cession der Königlich Bayerischen Dominical-Renten im fürstlich Reußischen Gebiete.

Art. 15. Von der Krone Bayern werden diejenigen Getreiderenten, welche derselben im fürstlich Reußischen Gebiete zustehen und zeither

1) mit 67 Schäffel 4 Achtel 12 Maß Korn, 53 Schäffel 3 Achtel 14 Maaß Haber, Höfer Gemäß, oder 70 Schäffel 21/4 Metzen Korn, 55 Schäffel 41/32 Metzen Haber bayerisches Gemäß, aus

12 Gütern und einzelnen Grundstücken zu Dobereuth,
19 Gütern und einzelnen Grundstücken zu Frössen,
21 Gütern und einzelnen Grundstücken zu Gebersreuth,
15 Gütern und einzelnen Grundstücken zu Göttengrün,
2 Gütern und einzelnen Grundstücken zu Göritz,
4 Gütern und einzelnen Grundstücken zu Mödlereuth,
17 Gütern und einzelnen Grundstücken zu Pottiga,
41 Gütern und einzelnen Grundstücken zu Rothenacker,
9 Gütern und einzelnen Grundstücken zu Seubtendorf,
38 Gütern und einzelnen Grundstücken zu Ullersreuth,
13 Gütern und einzelnen Grundstücken zu Venzka,
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191 als sogenannter Pfaffenschäffel;

2) mit 1 Schäffel 7 Achtel 1 Maaß Korn, 6 Achtel 2 Maaß Gerste, 2 Schäffel 3 Achtel 21 Maaß Haber, Höfer Gemäß, oder 1 Schäffel 53/4 Metzen Korn, 43/4 Metzen Gerste, 2 Schäffel 31/2 Metzen Haber, bayerisches Gemäß, als Zehnten zum 30. Bande und 30. Beete aus 953/8 aötem Tagwerlen, oder 130 bayerischen Jaucherten Feld zu Mödlerueth;
3) mit 14 fl. rhein. als bisheriges Pachtgeld für den Schmalsaat-Zehnten von den unter Nro. 2 bemerkten Grundstücken zum königl. Rentamte in Hof erhoben worden sind, an die fürstlichen Häuser Reuß, Jüngerer Linie, ohne Gewähr für das Einzelne, dergestalt cedirt und übereignet, daß dieses Gültgetreide mit dem bezeichneten Zehnten zur Verfallzeit im laufenden Jahre und in Zukunft fortwährend von den gedachten fürstlichen Häusern in Gemäßheit der denselben bereits ausgehändigten, durch die Liquidations-Verhandlungen bestätigten Verzeichnisse der Zins- und Zehentpflichtigen, in demselben Rechtsumfange für sich eingehoben und benutzt werden kann, nach welchem dieses zeither zu Gunsten des königlich bayerischen Fiscus geschehen ist.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 171. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/419&oldid=- (Version vom 5.12.2020)