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zuständig sind, in der nämlichen Beschaffenheit, wie sie von gedachtem fürstlichen Hause vorher ausgeübt worden sind und rechtmäßig hatten ausgeübt werden mögen, ohne alle Neuerung, sowie ohne alle Gewähr für das Einzelne, an die Krone Bayern, und es werden daher die gegenwärtigen Besitzer der benannten Laudemial- und zinspflichtigen Güter und Grundstücke ihrer Verbindlichkeiten gegen den fürstlich Reußischen Lehenhof entlassen, und beziehungsweise an die Königlich Bayerischen Rentämter zu Hof und Lichtenberg, wie an die Landgerichte Hof und Naila überwiesen.

Nächstdem sind die paciscirenden Theile darin einverstanden, daß diejenigen Dominical-Gefälle, welche das fürstliche Haus Reuß-Lobenstein und Ebersdorf außerdem im königlich bayerischen Gebiete besitzt, und die von der Krone Bayern bisher nicht eingezogen worden sind, nach den bei der gegenwärtigen Unterhandlung beobachteten Grundsätzen binnen Jahresfrist liquidirt und gegen die dadurch ermittelte Vergütung an die königl. bayerische Regierung cedirt werden sollen.

Berechnung und Gewährung der für die fürstlich Reußischen Häuser verfällig gewesenen Laudemien, Boden- und Erbzinsen.

Art. 10. Für diejenigen Laudemien, Ablösungs-Schillinge, Bodenzinse und Erbzins-Gefälle, welche seit dem Jahre 1810 von den betroffenen Gütern und einzelnen Grundstücken verfallen, bei den k. bayerischen Rentämtern zu Hof und Lichtenberg vereinnahmt und dem k. bayerischen Fiscus verrechnet worden sind, ingleichen für die gegenwärtig auf einigen Gütern noch haftenden Bodenzinskapitalien wird von der kgl. bayerischen Regierung den fürstlich Reußischen Häusern auf den Grund der darüber nach gemeinschaftlicher Verabredung bewirkten Liquidation vollständige Vergütung geleistet (Art. 12.).

Entschädigungs-Summen für die von fürstlich Reußischer Seite aufgegebenen Gebiets-Ansprüche und Lehen-Obereigenthums-Rechte.

Art. 11. Mit Berücksichtigung der in Art. 1, 2, 4, 6 berührten Gebietsansprüche des fürstlichen Hauses Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, sowie wegen der im Artikel 7 erklärten Verzichtleistung des fürstlichen Gesammthauses Reuß, Jüngerer Linie, auf die von demselben früher ausgeübten Lehenherrlichkeits-Rechte verspricht die Krone Bayern im Ganzen eine Entschädigung von

Vier und dreißig Tausend Gulden rhein.

zu gewähren.

Gegen Entrichtung dieser durch Vergleich festgesetzten Schadloshaltung erklären sich die fürstlich Reußischen Häuser für die erwähnten

Ansprüche und Gerechtsame befriedigt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 169. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/417&oldid=- (Version vom 4.10.2018)