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rechten Ufer der in dieselbe dort einmündenden Selbitz gelegene Weiler, "der vordere und hintere Eichenstein,“ so wie das an dem letzterwähnten Flüßchen gelegene Söldengut "der untere Wolfstein" genannt, indem die Selbitz von dem Punkte an, wo sie die Thüringische Moschwitz aufgenommen hat, zwischen den beiderseitigen Territorien als Gränze betrachtet wird.

Verzichtleistung des fürstlichen Gesammthauses Reuß, Jüngere Linie, auf die Lehenherrlichkeit über 30 in Oberfranken gelegene

Ritterlehen.

Art. 7. Das fürstliche Gesammthaus Reuß, Jüngere Linie, entsagt zu Gunsten der Krone Bayern seinen Ansprüchen auf das Lehen-Obereigenthum über die nachbenannten, in den wechselseitig ausgetauschten Uebersichten näher bezeichneten, im vormals Brandenburg-Bayreuth'schen Gebiete gelegenen Ritterlehen.

1. Hadermannsgrün; die Censiten zu Berg und an andern Orten, Hohendorf, Tiefendorf obern Theils, Tiefendorf untern Theils; Töpen von Feilitzschen Antheils; Töpen von Beulwitzschen Antheils, Töpen Zedwitzer obern Antheils; Töpen Zedwitzer untern Antheils; Issigau, die Censiten zu Issigau, Marxgrün und Griesbach, Rudolphstein, Ober- und Unter-Sachsen Vorwerk; die Censiten zu Gottsmannsgrün, Trogen, die Unterthanen zu Bug, Lamnitz und Tiefengrün, Bruck und Joditz, Münchenreuth, Kohlbühl, Feilitsch, Moos, sämmtlich in der Eigenschaft von Mannlehen;

2. Schnarchenreuth, Rothleiten oder Neidhof, die Weißschen Censiten zu Berg, die Cottenauer Censiten daselbst, Kemlas, Zedwitz und Schollenreuth, Joditz, die sogenannten zwei Kretschmarischen Höfe zu Zedwitz mit einem Fischbächlein, Eichenstein, sämmtlich in Mann- und Weiberlehens-Eigenschaft, und erkennt das Lehen-Obereigenthum über diese Ritterlehen, wie solches von der Krone Bayern seit dem Jahre 1810 ausgeübt worden ist, für rechtsbeständig an, wobei dasselbe fürstliche Gesammthaus sich aller ihm hierunter etwa zur Seite gestandenen possessorischen und petitorischen Rechtsmittel, wie sie immer Namen haben mögen, ausdrücklich begiebt.

In gleicher Weise verzichtet das fürstliche Gesammthaus Reuß, Jüngerer Linie, auf jeden Anspruch an die von kgl. bayerischer Seite aus diesen Lehen bisher bezogenen Renten, welches insbesondere auch auf die Substanz der im Jahre 1817 als erledigtes Mannlehen mit dem Lehen- Obereigenthume consolidirten Censiten zu Salenstein und Hadermannsgrün Anweudung findet.

Auch entsagt das genannte fürstliche Gesammthaus jedem Anspruche wegen der Lehenherrlichkeit über die auf der linken Seite des Tannenbaches

gelegenen Theile des Reußischen Rittergutes Venzko.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 167. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/415&oldid=- (Version vom 3.8.2017)