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abweichen, oder die übrigen Förmlichkeiten verletzen oder üderhnnpt vie k. bayerischen Zollgesetze übertreten so haben gegen sie die in den k. bayr. Verordnungen bestimmten Strafen mit Einschlnß der Eonföderation stutt.

Nötigenfalls werden die österreichischen Behörden anf Ansuchen der bayerischen die Strusen an ihnen vollziehen und sie zu den schuldigen Ersatzleistungen im Wege der Ereention anhalten. Wenn hingegen kgl. bayerische Unterthanen mit österreichischen Salz^ oder Getreidefnhren im kgl. bayerischen Gebiete von der vorgeschriebenen Straße abweichen oder gegen die bestimmten Förmlichkeiten gehandelt, oder eine zolltibertretung^ begangen ü.nd dadnrch die Eonsiseation des geladenen österreichischen Salzes oder Getreides verwirkt, mitbin entweder das österreichische Aerar oder ein österreichischer Unterthan in Schaden versetzt wird, so werden die kgl. bayerischen Behörden ihres Orts ebensalls dnrch geeignete Zwangsmittel den Ersatz dieses Schadens eintreiben.

Verschiedene TransttbegünsUgnngen betreffend.

1. Um den Verkehr zwischen Reichenhall nnd Berchtesgaden ans der geraden,.. eine knrze Strecke das k. k. österreichische Gebiet dnrchschneidenden Straße über den sogenannten Hallthnrm zn erleichtern, so wird die dort errichtete k. k. österreichische Manthstation ansgehoben, nnd die k. k. öster- reichische Manthlinie so znrückgezogen werden, daß diese Straße anßer derselben bleibt.

Es wird daher von den, ans der erwähnten Straße dnrch das k. k. österreichische Gebiet transitirenden Gegenständen, sie mögen Aerarial- oder Privatgnt sein, kein Zoll, keine Manth, nnd keine ähnliche Abgabe bezahlt, anch damit keine zollamtliche Behandlnng vorgenommen werden.

Ebenso wenig wird daselbst ein Weggeld erhoben werden n. s. w.

2. Das kgl. bayerische Aerarialsalz kann von Berchtesgaden dnrch das k. k. Gebiet über den hangenden Stein nnd Niederalm an die Salzach nnd dann anf diesem Flnße nach Bayern gebracht werden.

Die^ k. k. österreichische Regiernng wird von diesem dnrch ihr Gebiet ziehenden k. bayerischen Aerarialsalze keinen Zoll, keine Manth nnd keine dergleichen Abgaben erheben.

Die mit solchem k. bayerischen Aerarialsalze beladenen Fnhren sind sowohl an der^alzach, als anch, wenn sie von da leer in das k^ bayerische Gebiet znrückkehren, von Entrichtnng des Weg- nnd Brückengeldes, oder ähnlicher Abgaben, insosern sie von dem k. k. österreichischen Aerar bezogen werden, befreit. Jnsoweit aber besagte Fnhren, nm nach ihrem Eintritte in das k. k. österreichische Gebiet an die Salzach zn gelangen, Vieinal- straffen einschlagen müssen, wird slch die k. bayerische Regiernng mit besag- ^ ten Gemeinden über eine angemessene Entschädignng sür die Benütznng dieser Wege verständigen.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 153. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/401&oldid=- (Version vom 31.7.2018)