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Der Trausport dieses Salzes hat nur iu plombtrteu Säcken vou bekauutem uormaleu Gewichtsinhalte (dermalen vou 150 Psuud der Sack) zn geschehe. Bei demselbeu ist weder Abstoß noch Umladung gestattet, und es dars in keinem Jahre das Onantnm von 10,000 Eentnern über- steigen.

8. Jeder Fnhrmann mit österreichischem Privatsalze mnß sich bei der k. bayer. Eintrittstation zwischen Nesselwängle nnd Hindelang dnrch ein zollamtliches ^Zeuguiß (Pollete) über den Ankans, dann über Zahl und Gewicht der geladenen Säcke answeisen. Er erhält hiesür nach gepflogener manthamtlicher Untersnchnng eine Transitosreipollete, in dieser ist die Richtung jenes Durchzuges, die Austrittstatiou und die Zeit, biuueu welcher der Austritt zu geschehe hat, auszudrücke.

Die Transitosreipollete wird bei der Austrittsstatiou wieder abgege- beu, wo eiue wiederholte manthamtliche Behandluug als Eoutrole statt- zustudeu hat.

9. Der Transit des k. k. österreichische Getreides durch das k. bayr. Gebiet kauu sowohl iu derRichtuug vou Tyrol uach Vorarlberg, als auch iu der Gegenrichtuug vou Vorarlberg uach Tyrol, doch immer uur a1ff der Hauptstrasse stattsiuden, welche über Hindelang, Jmmenstadt nach Shnmerberg zieht.

Da die Fahren, welche solches Getreide geladen haben, nach den Be- stimmungen des Art. 2 anch vom Wegegelde besreit sind, so müßen sie sich bei der Eintrittsstation dnrch ein Zengniß der k. k.^ österr. Behörde, sür welche der Transport geschieht, über die Eigenschast ihrer Ladnng als k. k. ösierr. Aerarialgnt answeisen.

Der Transit des Privatgetreides ans Vorarlberg nach.. Tyrol ist gleichfalls aas die obenbemerkte Haaptstrasse beschränkt^ sür das Privat- getreide hingegen, welches aas Tyrol durch das k. bayerische Gebiet uach Vorarlberg verführt wird, sollen neben dieser Haaptstrasse aach die beiden sür das Privatsalz bewilligten Nebenstrassen über Obersdors nnd über Stanffen geöffnet sein. .

Der Transit des Getreides überhanpt ist in Ansehuug aas Oaalität ganz anbeschränkt ^ er nnterliegt aber übrigens den manthamtliche Bor- schristen and Förmlichkeiten, gemäß welchen das Getreide nicht in offenen Ladnngen, sondern nnr in plombirten Säcken verpackt, nnd ohne Abstoß oder Umladung darchgesührt werden dars, bei der Eintrittsstation mit einer Transitosreipollete versehen wird, welche an der Anstrittsstauou ^wieder abzugebeu ist, uud an beiden Stationen der Untersnchnng, auch falls es für uothwendig befnndeu werdeu soute, der Verschuüruugsmaui- pulatio.l uuterzogeu werden soll.

10. Sollte österreichische Unterthanen ans dem bayerischen Gebiete

mit Salz- oder Getreidefuhre vou dem vorgeschriebenen Straffeuzuge

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 152. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/400&oldid=- (Version vom 31.7.2018)