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lungeu uach deu Gesetzen des Landes, worin sie geschehen, benrtheilt werden sollen, sind. in ihrer Anwendung um deswilleu mit besoudereu Schwierig- keiteu verbunden, weil sich nicht immer leicht erkennen läßt, zn welchem Gebiete der unterirdische puukt, aus welchem das Vergehen oder Ver- brechen begangen wnrde, gehört, so ist man dahin übereingekommen, ans- nahmsweise sestznsetzen, daß ohne Rücksicht, in welchem Gebiete sich die strästiche Handlnug ereignet hat, von den beiderseitigen Gerichten nnr nach den eigenen Gesetzen entschieden werden soll. Doch behalten sich beide Allerhöchste Regiernngen das Recht bevor, von 5 zn 5 Jahren von dieser Ansnahme zurückzutreten.

Salz- nnd Getreide-Transtt ans Tyrol nach Vorarlberg betreffend.

1. Die traktatmäßig beduugeue Freiheit des Durchzuges vou Salz uud Getreide aus der durch das k. bayerische Gebiet uud Tyrol aus Vor- arlberg zieheudeu Straße erstreckt sich uicht blos auf k. k. öfterr. Aerarial- salz und Getreide, souderu wird auch uach Art. 2. des 5. Ahschuittes der Eouveuuou aus^ das Salz uud Getreide ausgedehut, welches Eigeuthum österr. Uuterthaueu ist. Köuigl. bayer. Seits wird davou keiue Zollmauth oder audere Trausitabgabe erhoben werden.

2. Die mit k. k. österr. Aerarialsalze oder Getreide beladenen Fahren uud eben so die Fnhren, welche sich nnbeladen in die Niederlagen begebeu, um k. k. österr. Aerarialsalz zu laden, sind überdies von Bezahlnng aller in die k. bayerische Staatskasse fließenden Brücken- nnd Wegegelder nnd damit verbnndenen Stempelgebühren befreit.

Sie zahlen nnr dasjenige Weg-, Pflaster- .oder Brückengeld, zn deffen Erhebnng sür eigene Rechnung die an der Straße liegenden k. bayer. Stadt- oder andern Gemeinden derzeit berechtigt sind, uud iu dem Maaße, wie es gegenwärtig besteht.

Von den mit österr. Privatsalze oder Privatgetraide beladenen ^Fuh- ren wird das allgemeiu eingeführte Weg-, Brücken- oder Pssastergeld . ohne Unterschied, ob es für Staats- oder Gemeindekassen erhoben wird, bezahlt.

3. Von dem dnrch Bayern transitirenden Salze oder Getreide dars nnterwegs im k. bayer. Gebiete weder etwas verkaust oder veräußert, uoch eiu Vorrath ausgehäust werden. Deu Fuhreu, aus welchen Aerarial- oder Privatsalz geladeu wird, darf uichts auderes beigeladen werdeu. Ebeuso weuig dars Aerarial^ oder Privatsalz zusammeu geladen werdeu. Diese Bestimmuugeu wegeu uugemischter Laduug gelten auch von dem durch Bayeru trausitireudeu Getreide.

4. Das k. k. österr. Aerarialsalz darf blos auf der Straße, welche

vou Nesselwäugle über Hindelangs Jmmenstadt nnd Simmerberg uach

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 150. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/398&oldid=- (Version vom 31.7.2018)