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Die k. bayerischen Behördeu werdeu ihrerseits dazu mitwirke, daß in solchen Fällen die Absiuduug des Beschädigte aus eiue sür beide Theile gleich billige Weise ersolge.

Mau wird die sür frühere Beschädiguuge oder sür bleibede Lasten ^ der Betheiligten von dem Salinenamte Hallein zngesicherten oder alther- kömmlichen Bezahlnngen nnd Leistungen gemeinschastlich erheben, in ein Verzeichniß bringen nnd dieselben werden anch fernerhin entrichtet oder erfüllt werden.

3. Nachdem ein Theil des Erwerbes. 1.ei dem Grnbenbetriebe der k. k. österr. Saline Hallein am Dürrenberge gemäß srüherer Verträge oder durch besondere Verleihnngen an vormals Berchtesgaden^, nnn k. bayer. Unterthanen jener Gegend übergegangen ist, so werden diese Unterthanen in ihrem Besitze nnd in dem Gennsse der damit verbnndenen Vortheile auch sernerhin nnwiperestich uud uach eiuem besouders hierüber bestehe- deu Uebereiukommen belassen werden.

4. Der k. k. österreichische Salzbergban am Dürrenber^e wird in Ansehnng seines Bedarses an Grnbenholz sür eine Onantität von jährlich 300 Klastern (zn 126 bayer. Enbiksnß) in die 8 sogenannten Forstwald- nngen ans bayerischem Gebiete, Namens: prielwald, Hangendmoos, Haar- point, Rostock, Roßbeithe, Lendlan, Mittereckwald nnd Eckwald eingesorstet. Der dessallsige Holzbezng hat nnentgeldlich nach einem besondern Regulativ zu geschehe.

5. Juuerhalb der aus bayerischem Gebiete ausgesteckteu Vieruug steht es der k. k. österr. Regieruug srei, Steiubrüche, Thou-, Lehm-, Saudgebeu u. s. w. sür de Bedars bei ihrem Salzbergbau uud de dazn bestimmte Baulichkeite anzulege, iusoferu fie sich mit dem Eigeuthümer des Geudes hierwegeu abstudet.

Weuu der Steinbruch, Thou-, Lehm- oder Saudgebe aus eiuem Freigruude oder dem k. bayerische Aerar zugehörige Platze angelegt wird, so wird der Grnnd zu erwähutem Gebrauch uueutgeldlich überlassen.

6. Die k. bayerische Regierung behält sich die laudesherrliche Ober- aussicht über deu Hallem^sche Salzbergbau im k. bayer. Gebiete bevor. ^

Die Verwaltung uud Leituug des k. k. österr. Salzbergwerk^ am Dürreuberge, ohue Uuterschied, ob es diesseits oder jeuseits der Laudes- greuze betriebe wird, bleibt ausschließeud der k. k. österr. Regierung und deu vou ihr hierzu aufgestellte Behörde überlasse.

Weuu vou k. k. österr. Seite. eiu Bergbeamter oder Auffeher aus k. bayerischem Gebiete innerhalb der Viernng des k. k. österr. Grnbeseldes bleibend bestellt werden wollten so wird dies von der k. bayerischen Seite nicht verwehrt werden.

Ein solcher k. k. österr. Beamter oder Ansseher tritt dann ganz in

das Verhältniß gegen die k. bayerische Behörde, welches hinsichtlich der k.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 148. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/396&oldid=- (Version vom 31.7.2018)