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Geschästes sowohl durch die betreffeudeu Saliueuämter, als durch abge- orduete Eommiffarieu besorgeu lasse.

Deu zur Saalsorstverwaltung bestimmten k. bayerischen Behörden ^ uud Beamten liegt überhaupt die Besorgung aller Geschäste ob, welche mit der Forstverwaltnng im Allgemeinen, mit der Bewirthschaftuug, Be- uützuug, Erhaltung, Verbessernng und Beschützung der Wälder ver- bnnden sind.

19. Die k. bayerische Regiernng wird wieder in den eigentümlichen Besitz des sogenannten bayerischen Waldmeister-Hanses zn Salselden mit seinen Nebengebänden nnd den dazn gehörigen Grundstücken eingesetzt.

Besagte Gebände bleiben, in so lange sie nicht in Privatbesitz über- gehen, von allen Stenern nnd Abgaben befreit. Von den dazn gehörigen Grnndstücken bezahlt die k. bayerische Regiernng alle Abgaben gleich einem andern Besitzer.

Es ist ihr gestattet, noch andere Wohngebände im Bezirke der Saal- sorste sür ihr nntergeordnetes Forstpersonal zn erbanen oder zn erkanfen, welche alsdann gleiche Abgabensreiheit wie das Waldmeisterhans zn Sal- selden genießen werden.

20. Die k. bayerischen Forstämter im k. k. österreichischen Gebiete werden (lant Art. 33) bei alleu Gelegeuheiteu als öffentliche Behördeu behandelt und betrachtet werden.

Die bei denselben angestellten k. bayerischen Beamten genießen bei ihren Geschästsverbindnngen mit k. k. österr. Behörden nnd anch anßerdem gleichen Rang uud gleiche Auszeichne mit den k. k. österr. Beamten der- selben Kategorie.

Die von iynen ansgestellten amtlichen Zengnisse nnd Urknnden haben die nämliche Beweiskraft, welche nach den k. k. österr. Gesetzen den vou k. k. österr. Beamten derselben Kategorie ausgestellten Amtszeuguissen uud Urkuudeu beigelegt ist.

21. Es steht der k. bayerische Regieruug frei, bei ihreu Forstämtern im k. k. österr. Gebiete oder als Anssichtspersonal in den k. bayerischen Saalsorsten anch österr. Unterthanen anznstellen, welche jedoch dadurch uicht ans dem österr. Unterthansverbande treten. Sie nnterliegen wie andere k. bayerische Unterthanen nnd Diener den k. bayerischen allgemeinen nnd besondern Dienstvorschristen, nnd sind in Dienstsachen ihren vorge^ setzten Behörden nntergeordnet nnd znm Gehorsam verpachtet.

22. Die bei den k. bayerischen Forstämtern im k. k. österr. Gebiete oder in den k. bayerischen Saalforsten als Beamte oder znr Anssicht an^ gestellten k. bayerischen Unterchanen behalten ihre Eigenschast als k. bayer. Unterthaneu, wenn sie ssey nach länger ak^ 10 ^nyre. uuuuterbroche iar

österreichische Gebiete aushalten.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 144. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/392&oldid=- (Version vom 31.7.2018)