Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/389

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


371

Saalforste angewiesen waren, erhalten auch fernerhin in diesen Waldungen ^ das benöthigte Brennholz,. Banholz, Zannholz, Dachholz und Ladholz, insosern dieser Bedars nicht durch deu Ertrag an Eigenwäldern, Hofsachen und Freigelacken oder Freiwaldnngen nachhaltig gedeckt ist.

Znr Vermeidung der Ansstände wird ein Kataster der Einforftuug in die Saalwaldungeu hergestellt .verden.

12. Mit den z.^u Holzbeznge aus den Saalsorsten Berechtigten wird von zehn zn zehn Jahren abgerechnet. Sie sind nicht ermächtigt. jede^ Jahr eine gleiche Ouautität abzuuehmen, sondern sie können nach ihrem Bedarfe von dem ihnen sür das ganze Jahrzehent gebührenden Betrage in einigen Jahren mehr, in andern weniger beziehen.

Was sie jedoch am Ende des Jahrzehents von dem ihnen für die Dauer desselben gebührenden Betrags nicht genommen haben, kann nicht nachgenommen werden, sondern sällt dem Walde anheim. Anch sind sie nicht berechtigt, von dem erst in dem solgenden Dezennium ihueu gebühren- den Holze, vor Ansang desselben etwas zu beziehen. ^

Jn Fällen eines anßerordentlichen Holzbedürsnisses wegen Brand- schadens .vird die kgl. bayerische Regiernng den Eingesorsteten besondere Unterstütznugeu ans den Saalsorsten zukommeu lassen.

Es ist den znm Holzbeznge ans den Saalsorsten Berechtigten nicht geftattet, das erhaltene Holz zn veränßern oder zn andern Zwecken,^ als wozn es ihnen gereicht wird, zn verwenden.

Für die katastermäßige ständige Holzabgabe ans den Saalsorsten wird von der k. bayerischen Regiernng nnr das altherkömmliche Schreib- nnd Anweisgeld von 6 kr. Reichswährnng sür jede besondere Anzeige erhoben.

13. Die k. k. österreichische Regiernng wird keinen Eonsens zn nenen Bansührnngen oder zn andern Holz ersordernden Vorrichtnngen, ohne vorlänsige Einvernehmnng nnd Beistimmnng der k. bayerischen Behörde für solche Pnnkte ertheilen, welche innerhalb der Gränze eines Saalsorstes oder überhanpt so gelegen sind, daß das Holz zn denselben nicht wohl von einem andern Walde, als ans einem bayerischen Saalsorste gebracht werden kann.

14. Dem Herkommen gemäß werden die Holzmeister anch znkünstig gehalten sein, über jedes 100 Klaster der Ansage eine Klaster Brennholz mehr zn bearbeiten nnd zn bringen. Dieser Ueberschnß ist znr nnentgelt- lichen Bertheilnng an Geistliche nnd Schnlen im Bezirke der Saalsorste bestimmt, welchen die Anffangnng desselben aus den Tristbächen gestattet wirb. Die Bertheilnng bleibt, nach Maaßgabe der jährlichen Holzansage, den k. bayerischen Behörden überlassen.

15. Die Weidebenütznng in den Saalsorsten wird den hiezn berech-

.igten Gütern und Alpen in der Ansdehnnng nnd Weise serner unentgeltlich

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/389&oldid=- (Version vom 31.7.2018)