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^orftzins, oder wie immer Namen führende Abgaben an die k. k. öster.^ reichische Regiernug zu entrichten.

Unter den erwähnten Forstnebenprodnkten werden die Früchte, Harze, ^losälle der Bäume und übrige vegetabilische Erzengniffe des Waldbodens, ferner die mineralischen Bestandteile desselben verstanden welche nicht nach den Landesgesetzen als Regalien zn betrachten sind. . Das .^olz und die Forstnebenprodukte, welche die königl. bayerische Regiernng aus ihreu Saalsorsteu bezieht, so wie das Holz, welches sie znnt etwaigeu Gebrauche ihrer Saliueu vou k. k. österreichischen Unter- chanen aus den Psteggerichten Salfelden uud Lofer erkaust, ist bei der Anssuhr oder Austestung auf dem k. k. österreichische Gebiete vor Ve.^ zahlung jeder Mauth oder irgend eines Anssnhrzolles, oder einer andern ähnlichen Abgabe besreit.

8. Der Art. 14 der Eonvention bestimmt: daß zn dem .^olzschlage in den Saalsorsten nur k. k. österreichische Uuterthaueu als Holzmeister verwendet werden können, insoserne sie sich mit billiger Bezahluug beguügen, nnd in hinreichender Anzahl vorhanden sind. Von dieser Bestimmnng ntachen jedoch die Theile der ehemals Berchtesgaden Zinswaldungen eine Ansnahme, ans welchen das Holz von jeher dnrch Berchtesgadens^ unterthanen znr Saline Franenreit gebracht worden ist.

Die als Holzmeister verwendeten k. k. österreichischen Unterthanen nnd die Arbeiter derselben werden in Hinsicht ans Verpsiichtnng znm Mili- tärdienste ganz den Arbeitern der nämlichen Art in den k.k. österreichischen Salinensorsten gleichgehalten werden. Die Wahl, Ansnahme nnd Ent- lassnng der Holzmeister steht wie bisher der k. bayerischen Regiernng srei.

9. Die kgl. bayerische Regiernng ^bleibt (lant Art. 15) im Besitze des Rechts der sreien nnd anschließenden Benütznng der^ Tristbäche im Bezirke der Saalforste nnd der Saale selbst, znm Behnse der Holzans- bringnng ans diesen Forsten. Sie ist besngt, hierzn nicht nnr die bereits bestehenden Klansgebände nnd Schwellwerke, welche ihr selbst oder ihren Holzmeistern eigentümlich angehören, nngehindert zn verwenden:^ sondern anch nach Bedars nene derlei Holzbringgebände ans denjenigen Bächen zn errichten, welche nach dem Grnndbnche der Saalsorste berechtigte Klans- bäche sind. ^

Die k. k. österreichische Regiernng behält sich die Mitberechtignng znr Holztrist ans der Saale, von der Leogangerbrücke bis znr bayerischen Landesgränze vor, doch wird hiervon nnr nach vorlänsigem Benehmen nnt den kgl. bayerischen Behörden nnd ans eine solche Weise Gebranch gemacht werden, welche die bayerische Holztrist nicht beirrt.

10. Um die Beschädignng der Unterthansgründe bei der Holzbringnng zn verhüten, sollen die großen Drehlinge am Stocke gespalten, das Holz so viel möglich durch Rissen ans den Schlägen zn den Bächen gebracht,

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 139. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/387&oldid=- (Version vom 31.7.2018)