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5. Die vou deu Saalsorsteu eingeschlossenen Güter, Mähder, Etzen und andere Grnndstücke der privaten, serner die in diesen Forsten beste- henden schwandrechtlichen Blösien der Ehealpen nnd Maisalpen, endlich die ans den Jnklaven oder ans dem Waldgrnnde selbst errichteten Fnt- terhöse, Käser, Vieyschirme, Hütten, Weidehäge nnd andere Gebände oder Vorrichtnngen verbleiben nach der Bestimmnng des Art. 9 der Eon- vention ihren Besitzern in der Zahl nnd Größe belassen, wie sie die gemeinschastliche Saalsorsteommission an Ort nnd Stelle angetroffen uud im Kataster verzeichnet hat.

6. Jn Ansehung der stocklosen Blössen innerhalb der Gränzen der Saalsorste, aus welcheu kein Schwandrecht hastet, soll es (lant Art. 1C) anf nachstehende Weise gehalten werden.

a) Die stockldseu Blößen in den Weidebezirken der Maisalpen oder der gemeinen Blnmbesnche sind den übrigen eingemischten Waldblößen gleich zn achten nnd als Waldgrnnd zn behandeln.

b) Die nm die Alpgeläger der Maisalpen herum bestehenden stock- losen Blößen werden diesen Alpen als schwandrechtige Lichthaltnngen be- lassen uud angelacket, insosern sie nicht den Flächenbetrag von 2 Tagwerken (zn 40,000 bayerischen Onadratfnßen) sür jedes Käserrecht bedeutend überschreiten, iu welchem letzteren Fälle von königl. bayerischer Seite eine Beschr.äukuug ans vorbemerktes Maaß verlangt werden kann.

Dnrch diese Zntheilnng von schwandrechtigen Lichthaltnngen souen die betreffenden Maisalpen weder eine Veranderuug in ihrer Eigenschast als solche erlangen, noch eine nene Abgabeubeleguug erleiden.

c^. Von den stocklosen Blößen, welche sich an die Alpgeläger ober Ehealpen, oder an die schwandrechtigen Eheblößen dieser Alpen anschließen, werden zwei Drittheile derselben als Erweiternng ihrer Eheblößen mit Schwandrecht ansgelassen nnd ansgelackt, der Rest aber dem bestandenen Schwarzwalde zngetheilt nnd demselben gleichgehalten werden.

Bei der gemeinschastlichen Ausmitteluug des Flächemuhalts der anf vorbemerkte Art zu vertheileudeu Waldblößeu solleu weder die bereits schwandrechtigen Partien, uoch die kahleu Felseu eiugerechuet werdeu, nnd es ist bei der Abtheiluug ^ selbst auf die Arroudiruug der reinen Weide überhaupt, so wie des Waldes gleich dillige Rücksicht zu uehmeu. D^as gauze Abtheiluugsgeschäst wird gemeiuschaftlich vou Abgeordueteu beider Regieruugeu iuuerhalb der uächsteu drei Jahre volleudet sein.

7. Nach Art. 12 der Eouveutiou ist bie kgl. bayerische Regiernng berechtigt, deu uoch haltigeu Holzertrag ihrer sämmtlicheu Saalforste, ohue Ausuahme irgeud eiuer Holzgattuug zu s.uleu, zu ihreu Salineu oder auderu Werken auszutristeu, oder auszuführen, das Holz auf deru Stocke zu verkaufeu, oder auf anderc ^lrt ^n oerwendend wie auch alle

Forstuebeuprodukte zu benützeu nnd ^n verwehen, ohue daoou Stockgeld,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 138. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/386&oldid=- (Version vom 31.7.2018)