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Köglstatt^Forsiwald, Hirschbüchel mit Scharleithen, Laitenbichel^ Hnndnl^ ben, Trießlstein, Kötschmair.

2. Anßer diesen vorbezeichneten, älteren Saalforsten sind, nach Art. 2 der Eonvent.on der kgl. bayerischen Regiernng noch solgende Waldnngen überwiesen: der Freiwald Artzteck im Leogangthal, die Freiwälder Grnb nnd Psann in den Hohlwegen, die^ Bannwälder Scheyblberg nnd Dorn^ pacheck im Unkenthale.

Die Freiwälder: Tiesenthal oder Tiefenbach, Ebmet oder Ebenwald, nnd Hirscheck oder Hirschbach mit Kothleiten im Unkner-Henthale. der Roßkaarwald im Steinbachthale.

3. die k. bayerische Regiernng wird (lant Art. .^) dle vorbezeichneten Waldnngen in den dnrch eine gemeinschastliche Eommission beider Regie- rnngen, theils bereits schon im Jahre 1820 .näher ansgemittelt, theils erst nach festznstelleudeu Gränzen, jedoch mit Ansnahme der darin besindlichen, den Unterthanen verbleibenden, oder ihnen durch gegenwärtige Eonvention zngewiesenen Güter, Ehealpen, Eheblossen, Mähder nnd Etzen, als volles, nntoiderrnfliches Eigenthum und sür ewige Zeit Stener- nnd Abgaben- srei, jedoch unter k. k. österr. Sonveränetät besitzen. Waldnngen oder Waldtheile, welche von der k. bayer. Regiernng etwa künftig an Unter- thanen überlassen oder urbar gemacht werdeu sollten, verlieren diese Stener- nnd Abgaben-Freiheit.

Der kgl. bayerischen Regiernng werden überdieß noch in Ansehnng der von den Berchtesgadner Zinswaldnngen eingeschlossenen Unterthans- güter uud Besitzungen, die vormals von der sürstl. Berchtesgadenschen Regierung besessenen nnd ansgeübten grnndherrlichen Rechte überlassen.

4. Die Lage, Gränzen, Bestandteile, Jnklaven und übrigen Ver- hältnisse der an die kgl. bayerische Regiernng grnndeigenthümlich über- lassenen Saalsorste werden .dnrch eine gemeinschastliche Eommission nnter- sucht,. festgestellt nnd inkataftrirt werden.

Eben diese Eommission wird die Vermarkuug der betreffeudeu Saal- forste theils erueuern, theils wo es nöthig ist, nen vornehmen,. nnd die Gränzlinien dieser Forste nnd ihrer Jnklaven voltkommen feststellen.

Die Banmgelacken werden, so viel als möglich, besonders an den Hanptgränzpnnkten dnrch Marksteine oder Felsengelacke ersetzt werden. Ueber alle Gränzzüge sind ordentliche ans Vermeffnng gegründete Gränze pläne zn entwerfen. nnd von 20 zn 20 Jahren wird eine Revision aller tiefer Gränzen nnd, infoweit es nöthig fein wird, die Ernenernng der Gränzzeichen vorgenommen.

Die Eigenthümer der angränzenden oder inklavirten Grnndftücke werden Anszüge ans den Gränzbefchreibnngen erhalten. Sie sind anch znr Ansticht über die Gelacke verpflichtet.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/385&oldid=- (Version vom 31.7.2018)