Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/379

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


aushafteudeu oder ihueu gebührendeu Rückstände, sonderu auch alle aus der Administration des abgetretenen Landes entspringenden Ansprüche der vorigen Regierung an andere Personen nnd umgekehrt der Letztern an Erstere.

Die nene Regiernng wird somit die von der vorigen Landes -Admi- nistration herrührenden Verbindlichkeiten gegen dritte Personen, welche nicht ihre Unterthanen find, eben so wie gegen ihre Unterthanen erfüllen, nnd dagegen berechtigt sein, alle ans der vorigen Landes - Administration entstehenden Ansprüche an dritte Personen bei sich einznbringen. Jn den Fällen, wo die nene Regiernng einen ans der Administration des abge- tretenen Landes herrührenden Ansprnch an einen Unterthan der abtreten- den Regiernng geltend zn machen hat, wird von der Letzteren ans Ersnchen gegen diesen ihren Unterthan der ersorderliche Beistand nnweigerlich nnd ohne Verzögernng geleistet werden.

.^. 3. Jn den dnrch die Traetate vom 3. Jnni 1814 nnd 14. April 1816 geteilten Ländern (Vorarlberg nnd Salzbnrg) bezieht jede der bei- den Regiernugen die am Tage der Lanyesübergabe bestandenen, bei ihren Unterthanen anshastenden Landes-Verwaltnngs-Einnahmen-Rückstände und berichtiget diejenigen Landes -Verwaltnngs- Ausgaben -Rückstände, welche iyren Unterthanen gebühren nnd z^ar ohne Unterschied, ob besagte Ein- nahmen- nnd Ausgaben ^Rückstände ans der Eentral-Administratiou des ganzen Landes, oder ans der speeiellen Administration des, der einen oder ^ andern Regiernng zngefallenen Landestheils herrühren. Soviel hingegen die in ^ den geteilten ^ändern am Tage der Landesübergabe bestandenen Rückstände anlangt, welche nicht bei Unterthanen der einen oder andern Regiernng, sondern bei answnrtigen anshaften, oder an sie zn berichtigen sind, ift man dahin übereingekommen, daß diejenigen Rückstände der letzt- besagten Art, welche ans der fpeeiellen Administration des der einen oder andern Regiernng zngefallenen Landestheils herrühren, die nene Regiernng treffen, mithin von ihr bezogen, nnd rücksichtlich von iyr berichtiget .ver- den. Wenn hingegen die am Tage der Landesübergabe in den geteilten Ländern bestandenen, bei answnrtigen Untertanen anshastenden, oder an sie zn berichtigenden Rückstände ans der vormaligen Eentral^Administration des ganzen nnn geteilten Landes entspringen:^ so wird die K. K. Oester- reichische Regiernng die hiernnter begriffenen Passiv-Rückstände berichtigen nnd dagegen die etwaigen Aktiven sür sich beziehen.

^. 4. Jn den Fällen, wo nach den gegenwärtigen Bestimmnngen die Zahlnngs- Verbindlichkeit, oder das Bezngsrecht einer Post von dem Umstande abhängig gemacht wird, weffen Unterthan der Reelamant oder der Debent ist, entscheidet der ^eitpnnet der Landes -Uebergabe. Wenn daher der Reelamant oder der Debent in der Folge seinen Wohnsitz

geändert hat, oder wenn seine Fordernng oder Schnld dnrch Erbschaft,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 131. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/379&oldid=- (Version vom 31.7.2018)