welche bestimmt ist, gegen eine gleichlautende des Ministers des Aeußern Seiner Majestät des Kaisers aller Reussen ausgetauscht zu werden, unterzeichnet und gesiegelt.
München, den 20. Januar 1858.
Reg.-Bl. f. das Königr. Bayern f. d. J. 1858. Nr. 11. S. 268–272.
1. Die Zulassung zum Armenrechte für die Königlich Bayerischen und Herzoglich Nassauischen Unterthanen betreffend.
Da zwischen der Königlich Bayerischen und Herzoglich Nassauischen Regierung die Uebereinkunft getroffen worden ist, die Wohlthat des Armenrechts für die beiderseitigen Unterthanen auf den ganzen Umfang der Königlich Bayerischen und Herzoglich Nassauischen Staaten auszudehnen, so werden die königlichen Kreis-Regierungen ermächtigt, den diesseitigen Unterthanen, wenn ihre Verhältnisse nach gewissenhafter Prüfung solches gestatten, zum Behuf ihrer bei den Nassauischen Gerichten zu führenden Rechtsstreitigkeiten Armuthszeugnisse auszustellen.
Die königlichen Gerichte aber werden angewiesen, die Armuthszeugnisse, welche für die Herzoglich Nassauischen Unterthanen von der Herzoglichen Landesregierung zu Wiesbaden legalisirt worden, anzunehmen, und auf Grund derselben die Wohlthat des Armenrechts ebenso, wie es in gleichen Fällen für königliche Unterthanen geschieht, zu bewilligen.
München, den 10. September 1823.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
Reg.-u. Intellig.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1823. Nr. 35. S. 1369–70.
2. Zulassung zum Armenrechte für die kurhessischen und bayerischen Unterthanen.
Bekanntmachung auf Seiner Majestät des Konigs allerhöchsten Befehl d. d. 16. März 1827, gez. Frhr. v. Zentner und Graf v. Armansperg, contras. Ministerialrath v. Spies, wörtlich gleichlaufend mit vorstehender
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 37. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/37&oldid=- (Version vom 2.8.2016)