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Vom Wildalphorn zieht die Gränze fort, wie Kngel wälzt und Wasser rinnt, westlich auf das Dürnbachhorn,

weiter auf das Dürubacheck, mit Anwendung der Verträge vom 18. Oetober 1675 uud 28. Auguft 1676

in südlicher Richtung hinab aus das Winkelmoos,

das Winkelmoos entlang, an der bayerisch bleibenden Klanse vorüber - den Gernrücken hinaus

aus die Höhe des Scheibelbergs, der die Gebiete Salzburg, Bayern uud Tyrol scheidet.

Art. III. Nachdem die vereinte bevollmächtigte Eommission durch Ausmittelung des oben (Art. I uud Il) beschriebeueu Gränzznges der bei- derseitigen Gebiete der Art. XIX des Münchener Staats -Vertrages vom 14. April 1816 ersüllt hat, so soll dieser Gränzberichtigungs-Vertrag als ein ergäuzeuder Theil des besagten Staatsvertrages angesehen und auf- recht erhalteu werdeu.

Art.. IV. Die oben beschriebene Landesgränze ist mit Vorbehalt der ^Privatrechte der beiderseitigen Unterthanen ausgemittelt worden. Da aber dessen - und auch der deutlicheu Bestimmung des Art. XV. des Münchener Staats-Vertrages vom 14. April 1816 - nugeachtet die ueueste Ersahrung lehrte, daß sich bei der bisherigen Ausübuug besagter im Gränzznge befangener Rechte, und in der Alpen- nnd Weidebenütznng Anstände uud Jrruugen ergabeu, so hat mau sür nöthig befnnden, diesen Gegenstand hier iu eiuem eigenen Artikel zu berühren, damit die beiderseitigen aller- höchsten Höfe in der kürzesten Zeitstist deßwegen eine anf billige Grund- fätze gestützte Richtschnnr feststellen.

Art. V. Jn Beziehung ans jene Gränzstrecken, welche bereits bei den Begehnngen uud Verhandlnngen beiderseits als nnbestritten oder berich- .tigt anerkannt worden sind, soll die gemeinschastliche Vermarkuug mit Beiziehung der Lokalbehörden sogleich angesangen nnd nach Beschaffenheit der Witternng sortgesetzt werden.

Art. VI. ^Die Vermarknng der ausgeglicheneu Gränz- Differenzen uud Zuruudungen soll nach Ersolg der allerhöchsten beiderseitigen Geneh- miguug beginnen.

Sie soll zur Vermeiduug neuer Jrrnngen, welche bisher aus uuter- lassenen oder verzögerten Vermarkuugen entstanden sind, uusehlbar mner- halb Jahr und Tag nach ersolgter Bestätigung vollendet sein.

Diese Vermarkuug wird den gesummten Gränzzug mit Angabe der geometrischen Distauzen von einem Steine zum andern und deu fortlan- feudeu Nummeru umfassen.

Art. VII. Während dieses Zeitraumes soll auch von den betreffen- den Behörden die gegenseitige Ausscheidung uud Ueberweisnng der aus

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 120. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/368&oldid=- (Version vom 31.7.2018)