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Art. 7. Die dnrch diese Rektifieation bedingten Entschädignngen werden von demjenigen Staate geleistet, nnter dessen Landeshoheit der^ malen die betreffenden Besitzungen liegen.

Art. 8. Längs der Gradeleitungen, in soweit dieselben die bereits bestehenden Dammlinien durchschneiden, werden entweder gleichzeitig mit der Ausgrabung der Durchstiche oder früher, neue Dämme zum Schutze und da, wo es uöthig fem sollte, neue Schlenßen znr Entwässernng des eingedeichten Landes nnd zwar ans dem nenen linkseitigen User anf Kosten des Königlich Bayerischen Aerars, ans dem nenen rechten User aber ans Kosten des Großherzoglich Badischen Aerars angelegt. Dieselben erhalten längs den verschiedenen Dnrchstichen die in dem Plane, welcher dem Ver^ trage znm Gründe liegt, angezeigten Entsernnngen von der Rektisieations-

Mittellinie.

Längs den Dnrchstichen von Linkenheim, Dettenheim, Rheinsheim, Rheinhansen nnd Stockeran werden jedoch vorderhand anf dem linken Ufer keine Dämme angelegt.

Art. 9. Alle in das nene Ueberschwemmnngsgebiet sallenden Dämme insoweit solche dasselbe nach seiner Breite dnrchschneiden , werden nach erfolgter Anssührnng der Durchstiche bis aus das uatürliche Terrain abgetragen.

Diese Demolition geschieht ans der linken Seite der Rektisieations- Mittellinie ans Königlich Bayerische, ans der rechten Seite derselben aber aus Großherzoglich Badische Kosten.

Art. 10. Der Thalweg jedes der nen zn bildenden Flnßbette wird die künstige Gränze der beiden Staaten von dem Zeitpnnkte an bestimmen, wenn der eröffnete Kanal znr Berg- nnd Thal-Schifffahrt bei jedem Wasserstande dient.

Art. 11. Die Parzellen der beiderseitigen User, welche dnrch diese nene Gränze von ihrem bisherigen Perbande losgerissen nnd mit dem jenseitigen User vereinigt werden, gehen demnach nnter die Hoheit des resp. Staates über.

Das Eigenthnm des Staates, der Gemeinden, .Eorporationen nnd .Privaten aber verbleibt den bisherigen Besitzern.

Die Rheindämme, insoserne dieselben bisher Staatseigentum waren, bilden hievon eine Ansnahme nnd gehen in den Besitz desjenigen Staates über, nnter dessen Hoheit dieselben künftig fallen.

Art. 12. Die Besitzer der dnrch die Rheinrektisieation von den wechselseitigen Gebieten abgeschnittenen Ländereien werden rücksichtlich der Venütznng ihrer Grnndstücke nnd der Absnhr der ans denselben geärnteten Erzengnisse von beiden Staaten gleichsörmig behandelt nnd sind daher in dieser Beziehung von der Entrichtung von Ein- nnd Ansgangszollgebühren

besteu.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 107. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/355&oldid=- (Version vom 31.7.2018)