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Seiner Majestät der König von Bayern Höchstdero Kämmerer, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister am königlich württembergischen Hofe, Conrad Adolph Frhr. v. Malzen, Comthur des kgl. bayerischen Verdienstordens vom heiligen Michael etc.

Seiner Majestät der König von Württemberg Höchstdero Minister des Königlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, geheimer Rath und Generallieutenant, Grafen Joseph v. Beroldingen, lebenslängliches Mitglied der Kammer der Standesherren, Großkreuz des königl. württembergischen Kron- und Ritter des kgl. Friedrichs-Ordens etc.,

welche nach Auswechslung ihrer Vollmachten und mit Vorbehalt der Allerhöchsten Ratifikationen folgende Nachtrags-Uebereinkunft abgeschlossen haben.

Artikel 1. Von dem im §. 25 des erwähnten Jurisdiktions-Vertrages als Bedingung der Auslieferung von Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder Vergehen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet haben, vorgeschriebenen Requisit der Bescheinigung der verübten That soll künftighin beiderseits Umgang genommen werden, und es soll genügen, wenn in der vorgegangenen Requisition das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen die Auslieferung verlangt werden will, namentlich bezeichnet wird.

Artikel 2. Die Bestimmungen der §.§. 23 bis einschließlich 27 des Jurisdiktions-Vertrages vom Jahre 1821 und zwar jene des §. 25 mit der im vorstehenden Artikel festgesetzten Abänderung haben von nun an nicht bloß auch die von den Gerichten, sondern auch die von den Polizeibehörden zu untersuchenden und abzuurtheilenden strafbaren Handlungen Anwendung zu finden.

Ausgenommen bleiben jedoch von dieser Ausdehnung bloße Vergehungen gegen Finanz- und Abgaben-Gesetze, deßgleichen Forstfrevel, welche von Unterthanen des einen Staates in den Waldungen des andern verübt werden und deren Untersuchung und Bestrafung sich nach der hierüber im Jahre 1826 abgeschlossenen besonderen Uebereinkunft richtet.

Artikel 3. Unvermögliche Unterthanen des einen Staates, welche von den Gerichten des andern Recht zu suchen oder zu nehmen haben, werden, falls sie ihre Armuth durch Zeugniße der Polizeibehörde ihres Wohnortes darzuthun vermögten, gleich den eigenen Unterthanen zum Armenrechte zugelassen.

Artikel 4. Vorstehende Bestimmungen, sowie der Jurisdiktions-Vertrag vom Jahre 1821 überhaupt haben keine Geltung in Beziehung auf den pfälzischen Kreis des Königreiches Bayern.

Gegenwärtige von den beiderseitigen Bevollmächtigten in zwei Exemplaren vollzogene Nachtrags-Uebereinkunft wird unverzüglich den beiden

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/34&oldid=- (Version vom 31.7.2018)