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allgemeinen Angaben der Gränzen, zu folgenden näheren vorläufigen Bestimmungen vereinigt:

1. Diese Gränzlinie geht, ganz in Gemäßheit der Bezeichnung in dem k. preußischen Besitznahms-Patente vom 5. April d. J. von der Mündung der Nahe in den Rhein aufwärts längs der Nahe und der Gränze des Rheins und des Moseldepartements bis zur Glan und von dieser bis Medard.

Auf dem rechten Ufer der zwei genannten Flüße werden lediglich die beiden Städte Kreuznach und Meisenheim mit ihrem Bann an das Königreich Preußen übertragen.

Von Medard aus soll die Linie über Merzweiler, Langweiler, Nieder- und Ober-Jeckenbach, Ellenbach, Breunchenborn, Answeiler, Kronweiler, Niederbrambach, Burbach, Böschweiler, Heubweiler, Hambach bis Ninzenberg gehen, welche sämmtliche Ortschaften in das k. preußische Gebiet fallen, von da aber um den Bann von Abentheuer und Brücken (welche beide Orte unter der bisherigen Verwaltung verbleiben) auf den Punkt, wo die Gemarkung von Achtelbach nahe bei dem zu dieser Gemeinde gehörigen Neuhof an die Gemeinde von Züsch stößt, an die Gränze des Kantons Hermeskeil, dann durch die Kantone Hermeskeil und Conz bis Gomlingen so gezogen werden, daß die Zunderhütte, Neuhütte, Eisenhütte und Züsch, dann Hermeskeil, Reinfeld, Damfloß im Canton Hermeskeil, so wie Franzenheim und Gomlingen im Canton Conz auf die preußische Seite fallen, dagegen aber alle von dieser Linie südlich gelegenen Ortschaften, nämlich Ober- und Nieder-Sötern, Boosen, Schwarzenbach, Braunhausen, Guserschmelze, Otzenhausen, Nonnweiler, Bierfeld, St. Huberts-Schmelze, Gusenburg, Sauschied, Grünburger-Hof, Kell, Waldweiler, Schwarzwalder-Hof, Mandern, Schillingen und Hebert im Canton Hermeskeil, ferner Holzrath, Schöndorf, Plumig, Olmuth, Lampaden, Hinzenburg, Bonneroth, Oberemmel, Crettenach, Wildingen und Hamm im Canton Conz noch unter der bisherigen Verwaltung bleiben.

2. Bei allen auf der Gränze gelegenen Ortschaften wird die Gränze des Landes nach der Banngränze der Ortschaften angenommen.

3. Diese für die Cantone Hermeskeil und Conz nur provisorische Gränzbestimmungen unterliegen jedoch noch einer weiteren höheren Entscheidung der hohen verbündeten Mächte, nach welcher sodann zur noch genaueren Bezeichnung der Gränze im Wege einer Zusammentretung zwischen den beiderseitigen Landesverwaltungen die fernere Einleitung getroffen werden soll.

Kreuznach den 28. Mai 1815.


Sammlung der in dem Generalgouvernement des Mittelrheins erschienenen Verordnungen v. J. 1819. Nr. 112. S. 353.




Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 60. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/308&oldid=- (Version vom 7.10.2018)