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ergeben haben, die durch den Inhalt des am 7. Mai 1821 zwischen beiden Staaten geschlossenen Jurisdiktion-Vertrags nicht ganz bestimmt zu heben waren, so ist man beiderseits über folgende Artikel nachträglich übereingekommen.

Artikel 1. Wenn jemand, der im Königreiche Bayern und im Königreiche Württemberg zugleich Vermögen besitzt (es sei ein Mann oder eine Frau, welche als Wittwe vermöge der Gütergemeinschaft in dem Vermögen sitzen geblieben war) mit Hinterlassung eines oder mehrerer minderjährigen Kinder stirbt, so ist die Vormundschaft über diese in demjenigen Staate zu bestellen, in welchem der oder die Verstorbene den Wohnsitz gehabt hat.

Artikel 2. Der andere der beiden Staaten macht sich verbindlich, alles bewegliche Vermögen, welches der oder die Verstorbene in demselben besessen hat, an diese Vormundschaft auszuantworten oder zur Verwaltung zu überlassen, und es sollen der Vormund oder die Vormünder auch in Ansehung dieses Vermögens nur allein der sie bestellenden Obrigkeit des Wohnortes Rechnung zu stellen schuldig sein.

Artikel 3. Hatte der oder die Verstorbene in demjenigen der beiden Staaten, in welchem sie nicht wohnten, unbewegliches Vermögen, so wird in Ansehung desselben für die Minorennen in diesem Staate auch noch eine Güter-Curatel (cura realis) obrigkeitlich bestellt.

Werden in der Folge diese Immobilien in gesetzmäßiger Art ganz oder zum Theile veräußert, verkauft, gegen auswärts gelegene Güter vertauscht u. dgl. so löst sich auch die Güter-Curatel in so weit auf und insbesondere sind die beweglichen Surrogate der veräußerten Güter, nach Artikel 2 zu behandeln.

Artikel 4. Derjenige der beiden Staaten, in welchem eine solche Güter-Curatel zu bestellen ist, macht sich im Voraus verbindlich, den oder die im Staate des Wohnorts ausgestellten, ihm nahmhaft zu machenden Vormund oder Vormünder, auch als Güter-Curator oder Curatoren anzuerkennen unter der Verbindlichkeit, der Ober-Curatel, über die Verwaltung der dort gelegenen Güter Rechnung zu legen, und deren Genehmigung oder Consens bei Veräußerung, Verstümmlung oder Belastung dieser Güter einzuholen. Der in dem einen Staate aufgestellte Vormund ist auf Verlangen gehalten, sich wegen Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gegen die aufsehende Curatel-Behörde des anderen Staates an Eidesstatt zu reversiren.

Artikel 5. Wenn der Vater oder die Mutter der Minderjährigen einen Wohnsitz in einem jeden der beiden Staaten hatten, so wird die Vormundschaft in demjenigen Staate bestellt, in welchem Er oder Sie gestorben ist, oder sich, wenn der Tod in keinem der beiden Staaten erfolgte,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/30&oldid=- (Version vom 31.7.2018)