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diese Beamten in Königl. Bayr. Staatsdiensten verbleiben wollen, so wie die von der innern Verwaltung des Fürstenthums herrührenden Pensionen.

7. Denjenigen Individuen, welche aus dem Fürstenthume Aschaffenburg auswandern wollen, sind für sie selbst und für ihre Familien sechs Jahre zur Veräußerung ihrer Güter und Fahrniße eingeräumt; sie können während dieser Zeit den dafür gelösten Betrag ohne Abzug in das Ausland abführen.

8. Seine K. K. Majestät haben die Verbindlichkeit übernommen vom 3. Juni 1814 an gerechnet, binnen Jahresfrist die aus dem Fürstenthum Aschaffenburg gebürtigen noch in Allerhöchstihren Dienst stehenden Militär- Individuen in ihre Heimat zu entlassen. Jedoch soll es auch Offizieren und Soldaten frei stehen, in K. K. Diensten zu verbleiben und sie sollen deßwegen weder in Hinsicht ihres Vermögens noch ihrer im Lande bleibenden Familien einen Schaden oder Nachtheil erleiden.

Über alles dieses, was nach dem vorstehenden Inhalte verhandelt und von beiden Theilen anerkannt worden, ist das gegenwärtige Protokoll in fünf Exemplaren gefertigt, und von den wechselseitigen Herrn Commissarien unterzeichnet werden.

Geschehen Aschaffenburg im Schlosse den 26. Juni 1814.

      Fürst von Wrede,   Freiherr von Hügel,
Kgl. Bayr. Übernahms-Commissär.       Kais. Österr. Übergabs-Commissär.


Aretin Chronologisches Verzeichniß der bayer. Staats-Verträge Art. Nr. 94. S. 511.
Neumann Recueil des traités etc. par l’Autriche Tom. II. Nr. 239. S. 485.




c. Königlich Allerhöchstes Patent die Besitznahme des Großherzogthums Würzburg betreffend.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bayern,
entbieten allen und jeden, die dieses lesen oder lesen hören, Unsere Gnade und Unsern Gruß, und fügen denselben zu wissen:

Da nach einer zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Österreich und Uns geschlossenen freundschaftlichen Übereinkunft des Großherzogthums Würzburg in seinem dermaligen Umfange und Gränzen, so wie es von Seiner kaiserl. Hoheit dem Herrn Großherzog besessen worden ist, nunmehr Uns, Unsern Erben und Nachkommen dergestalt zugetheilt werden soll, daß dasselbe auf ewige Zeiten Uns angehören und bei Unserm k. Hause und dem Königreiche Bayern verbleiben, auch Wir und Unsere Nachfolger darin alle solche Souveränetätsrechte, wie sie bisher dort

ausgeübt worden sind oder welche nach der Natur der Souveränetät ausgeübt

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 41. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/289&oldid=- (Version vom 5.10.2018)