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dem vormaligen Herrn Großherzog angehörte, mit Vorbehalt der Ansprüche, welche an den Sammlungen der Kupferstiche und an der Bibliothek nach den vorliegenden testamentarischen und andern Anordnungen von dem ehemaligen mainzischen Kurstaat gemacht werden können, und mit Ausnahme des in Aschaffenburg befindlichen Reichs- und Erzkanzlerischen Archivs, dessen ungehinderte Abführung nach Frankfurt in das Gebäude des General-Gouvernements nach vordersamer Ausscheidung dessen, was zu dem Fürstenthum Aschaffenburg privatim zugehörig, durch eine gemeinschaftliche Kommission wird bestimmt werden.

Bis zu dieser Ausscheidung und Abführung werden Seine Majestät der König das bisherige Lokale und die von dem Uebergabs-Commissär zu versiegelnden Gewölbe ohne Störung einräumen, und sehen der Bestimmung der hohen verbündeten Mächte vertrauensvoll entgegen.

2. Die Krone Bayern hat vom 1. Julius des laufenden Jahres angefangen, die Einkünfte des Fürstenthums Aschaffenburg zu beziehen, bis zu welchem Tage diese Einkünfte Seiner K. K. Apost. Majestät verrechnet werden müssen. Wegen der Rückstände, die bis zum 1. Juli nicht eingegangen sind, werden die beiderseitigen Regierungen sich über eine Abfindungssumme einverstehen. Die Berechnung dieser Rückstände hingegen soll binnen 3 Monaten gefertigt, und zur Verification derselben dem von dem Uebergabs-Commissär hierzu ernannten Commissär die Einsicht der Original-Akten, Rechnungen und Liquidationen mit den Rechnern freistehen.

3. Die Kaiserliche Oesterreichische Administration hat die Befugniß, durch 3 Monate vom Tage der Uebergabe anzurechnen, die Aerarialvorräthe und Magazine entweder von der Königl. Bayer. Regierung ablösen zu lassen, oder, wenn man sich hierüber nicht einverstehen sollte, sie frei von allen Abgaben jedoch auf eigene Kosten abzuführen.

Bei den Staats- und landesherrlichen Domänen wird, wo ein fundus instructus eingeführt, und wirklich noch unter der letzten Regierung vorhanden war, so viel an Natural-Produkten zurückbleiben, als zum fundus instructus und der Bewirthschaftung bis zur neuen Ernte nothwendig ist. Dasselbe gilt von den Bergwerken und Salinen in Bezug auf den fundus instructus und die zu deren weiteren Betriebe erforderlichen Gegenstände.

4. Ein gleicher Termin ist zur Abfuhr der allenfalls in Aschaffenburg befindlichen Artillerie, Munition und Kriegseffecten, wenn diesfalls nicht eine andere Ausgleichung statt hat.

5. Die auf dem Fürstenthum Aschaffenburg speciell hypothezirten Staatsschulden gehen an die Krone Bayern über.

6. Die Krone Bayern übernimmt jene Staatsbeamten, welche zur

innern Verwaltung des Fürstenthums Aschaffenburg gehören, insoweit

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 40. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/288&oldid=- (Version vom 23.8.2021)