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16.. Vollzug des Vertrages vom 18. Mai 1810.
a. Königlich Allerhöchstes Patent vom 2. November 1810 betreffend die Besitzergreifung zur Vollziehung des mit der Krone Württemberg abgeschlossenen Gränz-Vertrages.


Wir Maximilian Joseph,

von Gottes Gnaden König von Bayern,

entbieten allen und jeden, die dieses lesen oder lesen hören, Unsere Gnade und Unsern Gruß und fügen denselben zu wissen:

Wir sind vermöge eines am 18. Mai l. J. zu Paris abgeschlossenen Vertrages mit des Königs von Württemberg Majestät über nachfolgende Grenze der beiderseitigen Staaten übereingekommen:

Der Grenzzug nimmt seine Richtung von Süden nach Norden und den Anfang am Bodensee, da, wo sich die Landgerichte Tettnang und Lindau scheiden.

Zwischen diesen beiden Landgerichten zieht sie sich fort, das Landgericht Tettnang westlich für Württemberg, das Landgericht Lindau mit Wasserburg östlich für Bayern belassend.

Sie folgt der Gränze des Landgerichts Lindau, die Herrschaft Neu-Ravensburg für Württemberg ausschließend; zwischen der württembergischen Herrschaft Neu-Ravensburg westlich und dem bayerisch bleibenden Landgerichte Weiler östlich, läuft die Linie fort, an die Gränze des Landgerichts Wangen, und durchschneidet dasselbe dergestalt, daß die beiden Steuer- Distrikte Wombrechts und Thann mit 110 Familien in Bayern verbleiben, das ganze übrige Landgericht aber an Württemberg fällt.

Von da zieht sich die Linie wieder an die Gränze zwischen dem südlich liegenden Landgerichte Weiler und den nördlich liegenden Herrschaften Eglofs und Ißny, jenes bei Bayern, diese beiden bei Württemberg belassend.

Sodann durchschneidet die Linie die Grafschaft Trauchburg dergestalt, daß die Straße, welche von Sibratshofen über Wangen nach Kempten führt, mit den auf beiden Seiten anstossenden Gemarkungen an Bayern fällt, der übrige Theil aber bei Württemberg bleibt.

Nun folgt die Linie der Gränze zwischen dem bayerisch bleibenden Landgerichte Kempten und dem dermalig königlich württembergischen Gebiete, um dieses letztere herum nach der Gränze des bayerisch bleibenden Landgerichts Grönenbach, sodann zwischen diesem und dem Landgerichte Leutkirch dergestalt hin, daß das letztere an Württemberg zugetheilt wird.

An der Gränze des Landgerichts Grönenbach unterhalb der Gemarkung von Lautrach zieht sich die Linie an die Iller, und folgt dem linken Ufer des Flußes gegen Norden fort, bis zu dem Punkte, wo sich derselbe in die Donau ergießt. Von hier zieht sich die Gränzlinie nach dem Thalweg

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 1. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/249&oldid=- (Version vom 7.1.2019)