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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

kontrahirenden Staaten verbleiben, oder in deren Gebiet wohnen, ihre Güter und übrigen Einkünfte frei und ungeschmälert genießen sollen.

Ferners,

Art. 12, wird allen wechselseitig durch den gegenwärtigen Staatsvertrag dem einen oder dem andern der beiden hohen Theile überlassenen Unterthanen eine Zeitfrist von drei Jahren gestattet, innerhalb welcher sie gegenseitig auswandern, ihre Güter und sonstiges Vermögen veräußern, und den Erlös davon abgabenfrei exportiren dürfen.

Art. 13. Was die dermalen in den beiderseitigen Armeen einrangirten Konscribirten betrifft, so soll es damit so gehalten werden, wie es bei der Abtretung von Wiesensteig beobachtet worden ist.

Art. 14. Die Überweisung der in dem gegenwärtigen Vertrage erwähnten Objecte wird in dem Zeitpunkte geschehen, in welchem Bayern den Besitz der ihm von Frankreich angewiesenen Acquisitionen erlangt, wo sodann Württemberg gleichmäßig die für Baden bestimmten Cessions-Objecte an die dazu ernannten kaiserlich französischen Kommissarien übergeben wird.

Art. 15. Die Ratificationen des gegenwärtigen Staatsvertrages sollen in München binnen 14 Tagen, und wo möglich noch eher ausgewechselt werden.


So geschehen Paris, den 18. Mai 1810.

(L. S.) Graf von Montgelas.
(L. S.) Graf von Taube.


So genehmigen, ratifiziren und bestätigen Wir den vorstehenden Staatsvertrag in allen seinen Artikeln und Klauseln, und geloben andurch für Uns und Unsere Nachfolger, denselben nach seinem ganzen Inhalte zu erfüllen und aufrecht zu erhalten.

Dessen zur Urkunde haben Wir gegenwärtige Ratification mittels Unserer eigenen Unterschrift vollzogen, und dieselbe mit Unserem größern königlichen Insiegel versehen lassen.

So geschehen und gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München am Ersten Juni des Jahres Eintausend achthundert und zehen, Unseres Reichs am fünften.


(L. S.) Max Joseph.


Graf von Montgelas.      


Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. Jahr 1811. Nr. 19. S. 361–372.


Empfohlene Zitierweise:
G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 248. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/248&oldid=- (Version vom 31.7.2018)