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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

Art. 5. Die bis auf den Zeitpunkt der gegenseitigen Besitzergreifung erlaufenden Arreragen, eben so wie die Einkünfte jeder Art, verbleiben beiden Theilen in den wechselseitig abzutretenden Besitzungen bis zur wirklichen Übergabe, wogegen alle bis dahin verfallenen Zahlungen von dem dermaligen Besitzer geleistet werden.

Art. 6. Beide kontrahirenden Mächte nehmen sämmtliche auf den wechselseitig übergehenden Landestheilen haftenden, wie immer Namen habenden Schulden dergestalt auf sich, daß eine jede für den sie treffenden, und nach den Steuerkatastern zu berechnenden Antheil an Kapital und Zinsen von dem Tage der vollzogenen gegenseitigen Überweisung einzustehen hat.

Das königlich bayerische allgemeine Landanlehen von 1809 ist, als in die Kathegorie der Provinzial-Schulden gehörig, in diesen Bestimmungen mitbegriffen.

Art. 7. Ebenso werden:

a) die auf die Besitzungen der vormaligen Bisthümer, Abteien und Klöster, reichsschlußmäßig radizirten Pensionen der Bischöfe, Äbte, Kanoniker, Konventualen, und zwar nach dem Betreffniß der übergehenden Theile dieser Besitzungen,
b) die Befriedigung der auf Verträge und andere öffentliche Acten gegründeten Entschädigungs-Ansprüche der unter die respective Souveränetät übergehenden Mediatisirten, wie auch

Art. 8. das für die unmittelbare Verwaltung der übergehenden Distrikte angestellte Lokal-Personale mit Belassung desselben bei dem ungeschmälerten Genuße der Dienst-Erträgniße und Emolumente, nicht weniger die auf solchen Distrikten speciell haftenden Pensionen, wechselseitig übernommen.

Art. 9. Von dem für die Verwaltung zweier Kreise angestellten Personal gehet an Seine Majestät den König von Württemberg eine Anzahl nach dem Verhältniß des Antheils über, der Allerhöchstdenselben durch gegenwärtigen Vertrag von einem jeden Kreise überwiesen wird.

Art. 10. Den nach der neuen Grenzlinie in das Gebiet der kontrahirenden Königreiche übergehenden Gemeinden, Stiftungen und Privaten, bleibt der freie ungeschmälerte Genuß und Gebrauch aller ihrer in den Staaten des andern Souveräns gelegenen Besitzungen.

Art. 11. Zum Besten solcher Mediatisirten oder anderer Güterbesitzer, deren Besitzungen durch gegenwärtigen Vertrag getrennt werden, wie auch für sämmtliche im Hof-, Militär- oder Civildienst Stehende, wird gegenseitig bedungen, daß dieselben rücksichtlich ihres Domicils, oder ihrer allenfallsigen Dienstverhältnisse in keinem der beiderseitigen Staaten einem Zwange unterliegen, sondern so lange sie in dem Dienst der beiden

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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 247. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/247&oldid=- (Version vom 31.7.2018)