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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

Sie folgt der Gränze des Landgerichts Lindau, die Herrschaft Neu-Ravensburg für Württemberg ausschließend; zwischen der württembergischen Herrschaft Neu-Ravensburg westlich, und dem bayerisch bleibenden Landgerichte Weiler östlich, läuft die Linie fort, an die Gränze des Landgerichts Wangen, und durchschneidet dasselbe dergestalt, daß die beiden Steuer-Districte Wombrechts und Thann mit 110 Familien in Bayern verbleiben, das ganze übrige Landgericht aber an Württemberg fällt.

Von da zieht sich die Linie wieder an die Gränze zwischen dem südlich liegenden Landgerichte Weiler und den nördlich liegenden Herrschaften Eglofs und Ißny, jenes bei Bayern, diese beiden bei Württemberg belassend.

Sodann durchschneidet die Linie die Grafschaft Trauchburg dergestalt, daß die Straße, welche von Sibratshofen über Wangen nach Kempten führt, mit den auf beiden Seiten anstossenden Gemarkungen an Bayern fällt, der übrige Theil aber bei Württemberg bleibt.

Nun folgt die Linie der Gränzen zwischen dem bayerisch bleibenden Landgerichte Kempten und dem dermalig königlich württembergischen Gebiete, um dieses letztere herum nach der Gränze des bayerisch bleibenden Landgerichts Grönenbach, sodann zwischen diesem und dem Landgerichte Leutkirch dergestalt hin, daß das letztere an Württemberg zugetheilt wird.

An der Gränze des Landgerichts Grönenbach, unterhalb der Gemarkung von Lautrach, zieht sich die Linie an die Iller, und folgt dem linken Ufer des Flusses gegen Norden fort, bis zu dem Punkte, wo sich derselbe in die Donau ergießt. Von hier zieht sich die Gränzlinie nach dem Thalweg der Donau hinab so fort, daß die Stadt Ulm, und was auf dem linken Ufer dieses Stromes gelegen ist, an Württemberg fällt, alles aber was rechts dem Thalwege sich befindet, bei Bayern verbleibt. Die Mitte der Ulmer Brücke über den Hauptstrom bildet dort die Gränze. Da wo die westliche Gränze des Landgerichts Elchingen den Strom berührt, verläßt die Linie die Donau, und zieht sich zwischen den hernach benannten Orten dergestalt durch, daß die östlich liegenden mit ihren Gemarkungen bei Bayern bleiben, die westlich gelegenen aber an Württemberg fallen.

An Württemberg fallende Orte:

Oberthalfingen, Göttingen, Langenau, Ramingen, Aßelfingen, Oberstozingen, Niederstozingen.

Bei Bayern verbleibende Orte:

Unterthalfingen, Ober-Elchingen, Unter-Elchingen, Riedmühlenhöfe, Riedmühl, Riedheim, Riedhausen, Schwarzwanghof.

An der Gränze des Landgerichts Lauingen läuft nun die Linie gegen Norden fort, so daß Bechingen, Medlingen, Bachhagel, Stauffen und Zöschingen bei Bayern, und Sontheim, Brenz, Hermaringen, Sachsenhausen,

Empfohlene Zitierweise:
G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 244. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/244&oldid=- (Version vom 31.7.2018)