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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858


15. Königlich Allerhöchste Ratifications-Urkunde vom 1. Juni 1810
über den zwischen Bayern und Württemberg am 18. Mai 1810
abgeschlossenen Staats-Vertrag.


Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bayern,
urkunden und fügen hiemit zu wissen:

Nachdem Wir den durch Unsern ersten Staats- und Konferenz-Mininster Grafen von Montgelas, in Kraft der ihm von Uns zu solchem Behufe ertheilten Vollmacht, mit dem königlich Württembergischen Staats- und Kabinetsminister Grafen von Taube, nach der demselben von des Königs von Württemberg Majestät gleichfalls gegebenen Vollmacht, am 18. v. M. zu Paris abgeschlossenen und unterzeichneten Vertrag gesehen, und nach seinem ganzen Inhalte geprüft haben, welcher also lautet:


Seine Majestät der König von Bayern und Seine Majestät der König von Württemberg von gleichem Wunsche beseelt, sowohl die bisher unberichtigt gebliebenen Gränzdifferenzen und sonstige gegenseitige Ansprüche mit einemmale und auf dauerhafte Weise zu beendigen, als auch diejenigen Stipulationen, welche in den beiderseitigen mit Frankreich neuerdings abgeschlossenen Traktaten festgesetzt worden sind, durch einen abschließenden Vertrag in Erfüllung zu bringen, haben zur Erreichung dieses Zweckes zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Bayern: Ihren ersten Staats- und Konferenzminister Maximilian Joseph, Grafen von Montgelas, Großkanzler des Civil-Verdienst-Ordens der bayerischen Krone, Ritter des St. Hubertus Ordens, Großkreuz der Ehrenlegion, Großkreuz des königl. sächsischen Ordens der grünen Krone und Großkreuz des Malteser-Ordens:

und Seine Majestät der König von Württemberg: Ihren Staats- und Kabinetsminister, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Kammerherrn Ludwig Karl August Grafen von Taube, Großkanzler der königl. Orden und Großkreuz des königl. Holländischen Ordens de l’union:

welche, nach vorhergegangener Auswechselung ihrer Vollmachten über folgende Punkte übereingekommen sind.

Art. 1. Die neue Gränzlinie zwischen den Staaten Seiner Majestät des Königs von Bayern und Seiner Majestät des Königs von Württemberg wird folgendermaßen festgesetzt:

Der Gränzzug nimmt seine Richtung von Süden nach Norden, und den Anfang am Bodensee, da wo sich die Landgerichte Tettnang und Lindau scheiden.

Zwischen diesen beiden Landgerichten zieht sie sich fort, das Landgericht Tettnang westlich für Württemberg, das Landgericht Lindau mit Wasserburg östlich für Bayern belassend.

Empfohlene Zitierweise:
G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 243. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/243&oldid=- (Version vom 25.11.2019)