Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/241

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Treue erweisen, und demnächst, sobald Wir es fordern werden, die gewöhnliche Erbhuldigung leisten. Wir ertheilen ihnen dagegen die Versicherung, daß Wir ihnen mit königlicher Huld und Gnade, und landesväterlichem Wohlwollen jederzeit zugethan sein, und ihrer Wohlfahrt und Glückseligkeit Unsere ganze landesväterliche Vorsorge unermüdet widmen wollen.

Wir haben die oberste Leitung der Besitznahme obengedachter Lande und der öffentlichen Staatsverwaltung derselben, Unserem Kämmerer, Ehrenritter des Johanniter-Ordens und General-Kommissär in Passau, Karl Grafen von Preysing als Unserm Hof-Kommissär übertragen, und erwarten von sämmtlichen Unterthanen, daß sie allen von demselben in Unserm Namen zu treffenden Anordnungen und Einrichtungen Folge leisten werden; Wir setzen dabei fest, daß vor der Hand sämmtliche dort angestellte Beamte die ihnen zukommenden Amtsverrichtungen ordnungsmäßig nach dem bisherigen Geschäftsgange dergestalt provisorisch fortsetzen, daß sie Unserer Gnade und Unsers fernern Vertrauens würdig bleiben.

Zu Urkunde dessen haben Wir gegenwärtiges Patent allerhöchst eigenhändig vollzogen und mit Unserm königlichen Insiegel bedrucken lassen.

So geschehen und gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den 19. Tag des Septembers im Jahre nach Christi Geburt Eintausend achthundert und zehen, Unseres Reiches im fünften.

(L. S) Max Joseph.

 Graf von Montgelas.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1810. Nr. 50. S. 857.


e. Königlich Allerhöchstes Patent vom 19. September 1810 betreffend die Besitzergreifung des Inn- und Hausruckviertels.
Wir Maximilian Joseph
von Gottes Gnaden König von Bayern,

entbieten allen und jeden, die dieses lesen oder lesen hören, Unsere Gnade und Unsern Gruß und fügen denselben zu wissen:

Nachdem in Folge eines zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Frankreich und König von Italien, und Uns geschlossenen Vertrags das Inn- und Hausruckviertel, - als jener Theil von Oesterreich ob der Enns, so wie er im Wiener Frieden d. d. 14. Oktober 1809 bezeichnet ist, an Unser königliches Haus überwiesen worden, und demselben auf ewige Zeiten angehören solle; so haben Wir nunmehr in Folge dieses Vertrages und des zu Frankfurt unterm 12. September l. Jrs. ausgefertigten

Uebergabs-Protokolls beschlossen, von diesen Landen, allen deren Orten,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 47. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/241&oldid=- (Version vom 4.10.2018)