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Die Salzübernahme zu Berchtesgaden.

§. 22. Was die Uebernahme des Salzes zu Berchtesgaden betrifft, so bleibt auch dort das in den Magazinen befindliche Salz, so lange es aufgelagert ist, ein Eigenthum der k. k. salzburgischen Regierung, geht aber auf Wag und Gefahr als Eigenthum an Bayern über, sobald es von den dahin zur Uebernahme kommenden Vecturanten auf ihre Wägen aufgeladen ist, wobei man hinsichtlich der Ueberlieferung sich von Seite Bayerns, wie bisher, an die Fuhrleute halten wird. Die Salzabfuhr von Berchtesgaden soll, wie bisher, durch bayerische und berchtesgadische Fuhrleute geschehen können.

Die Salzabfuhr nach Burghausen und Passau.

§. 23. Bayern soll das jährlich in Hallein käuflich zu übernehmende Salz nach eigener Convenienz im Accorde nach Burghausen und Passau ausführen zu lassen berechtigt sein. Die Wahl des Lieferungs-Unternehmers steht in der vollen freien Willkühr Bayerns; derselbe hat bei der Salzausfuhr nichts weiter als folgende zwei Punkte zu beobachten:

a) Hat er sich bei der Ausfuhr vorzugsweise der salzburger und

obernberger Schiffleute zu bedienen, und ist nur in dem Falle auswärtige Schiffleute zu miethen befugt, wenn die salzburgischen und obernbergischen in der Miethforderung mit diesen nicht Preis halten würden, oder eine hinlängliche Anzahl brauchbarer Individuen nicht vorhanden wäre. Worüber aber bei der Wahl der auswärtigen zuvor der k. k. salzburgischen Regierung Anzeige gemacht werden soll, damit diese die salzburgischen Schiffleute allenfalls zu gleichen Bedingungen bewegen könne, welches aber in Zeit von drei Wochen, vom Tage der gemachten Anzeige an, geschehen muß.

b) Steht zwar dem Lieferungs-Unternehmer frei,

die benöthigten Salzschiffe bei den salzburgischen Schoppen zu Hallein, Salzburg und Laufen anzukaufen, doch aber muß zur Beseitigung einer zu großen Holz-Exportation der Gegentrieb der Salzschiffe eingeführt und beobachtet werden. Außer diesen beiden Punkten wird von Seite Salzburgs den bayerischen Lieferungs-Unternehmern keine weitere Einschränkung wie auch weder andere Lasten noch Zahlungen aufgebürdet werden. Zu dem Ende soll denselben unbenommen sein, die Schiffleute und Treiber nach freier Concurrenz (so wie sie sich gegen Bezahlung freiwillig vorfinden) zu miethen, und die Anstalten bei der Schifffahrt nach eigenem ungebundenen Gutdünken zu treffen.

In Rücksicht der Abfuhr ist man dahin übereingekommen, daß jederzeit über den andern Tag das von Bayern gekaufte Salz von Hallein abgeführt werde, für jeden solchergestalt über den andern Tag abgehenden Transport macht sich Salzburg verbindlich nach vorhergestelltem Ansagen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/226&oldid=- (Version vom 28.9.2018)