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besichtigen, und alle diejenigen Stöcke vor der wirklichen Uebernahme auszuschließen, die von denselben als ungewährlich, oder als nicht annehmbares Bruchsalz pflichtmäßig anerkannt werden würden.

Es sollen in Regula nur ganze und wohl ausgepfiselte vollkommen trockene Fuderstöcke übernommen werden, man wird aber von Seite Bayerns auch die Annahme von einbrüchigen Fuderstöcken nicht ausschlagen, wenn dieselben das vollständige Volumen ohne Abgang auffüllen, und in nicht größerer Anzahl hergehen, als daß ungefähr auf 20 ganze Stöcke ein einbrüchiger Stock gerechnet wird. Rücksichtlich der Gewährlichkeit des Geschirres bleibt es bei der bisherigen Observanz, es soll das bisherige Fudergeschirr mit der erforderlichen Anzahl von Taufeln, Nägeln, Spangen und Reifen beibehalten werden. Rücksichtlich des Gewichts werden die Fuderstöcke, welche von Zeit zu Zeit im Beisein eines bayerischen Bediensteten nachgewogen werden, mindestens 100 Pfund netto und 120 Pfund Sporko wiegen. Ueberhaupt soll es in Hinsicht auf Gewährlichkeit bei dem 2. Artikel des unterm 22. Hornung l. J. abgeschlossenen Salzcontractes gänzlich sein Verbleiben haben. Wenn die Salzfuderstöcke von Berchtesgaden das Gewicht von ein Zentner im Durchschnitte nicht erreichen, so muß dafür der Ersatz mit anderm Salze gemacht werden. Bruchsalz wird hier keines angenommen, ebenso wenig, als diejenigen Fuderstöcke, welche sich von außen feucht oder naß bezeigen.


Die Uebernahme des Salzes zu Hallein.

§. 21. In Rücksicht der Salzabgabe und dessen Uebernahme zu Hallein soll das zu übernehmende und gewöhnlich herzustellende Salz aus solchen Magazinen und Vorrathshäusern abgegeben werden, welche der Salzach, worauf die Abfuhr geschieht, am nächsten gelegen sind; auf entfernte Vorräthe oder auf solche außer der Stadt Hallein darf von Seite Bayerns keine Anweisung angenommen werden.

Das Austragen und die Einladung in die Schiffe wird von bayerischer Seite übernommen, oder durch ihre Ober- und Nebenausschiffer, oder von denjenigen, denen es im Accord überlassen werden dürfte, besorgt werden.

So lange dieses Salz, welches auf k. k. Kosten ausgesetzt und eingeschlagen wird, noch in den zu Hallein befindlichen und Salzburg angehörigen Magazinen aufgelagert ist, so bleibt es noch Eigenthum der k. k. salzburgischen Regierung; es geht aber dann auf Wag und Gefahr als ein Eigenthum an Bayern über, sobald selbes den Trägern zum Eintragen in die Schiffe übergeben sein wird, deswegen soll bei der Abgabe von Seite Salzburgs immer ein eigener Commis, der die Abgabe, und von Seite Bayerns ein eigener sogenannter Nebenanschaffer, oder ein anderer königl. bayerischer Diener gegenwärtig sein, der die Uebernahme und das Austragen in die Schiffe besorgt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 31. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/225&oldid=- (Version vom 23.5.2019)