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a) diejenigen im ritterschaftlichen Verbande gestandenen Besitzungen

welche die allerhöchsten Souveräne entweder in eigenem Namen oder im Namen der Allerhöchstihnen unterworfenen milden Stiftungen eigenthümlich besitzen, wenn gleich die vormaligen Ritterkantone von solchen per modum servitutis die Steuern erhoben haben;

b) die vormals Deutschordenschen Aemter Münnerstadt, Würzburg und

Gelchsheim. Die wegen der Souveränetät über dieselben entstandene Differenz wird der Entscheidung der Ministerien der allerhöchsten Souveräne überlassen. Ebenso ist

c) der Ort Urspringen, insoweit derselbe eine gräflich Castell’sche Dependenz ist, nicht mit inbegriffen, sondern es bleibt ebenfalls den Ministerien der allerhöchsten Souveräne vorbehalten, desfalls sich zu vereinigen.

Art. 6. Gegenwärtige Linie hat lediglich Bezug auf die Abtheilung der ritterschaftlichen und der diesen Artikel 4 gleichgestellten Besitzungen und auf die Souveränetäts-Erwerbung über dieselbe; gilt aber keineswegs als eine Territorial-Gränzlinie zwischen den königlichen Staaten und dem Großherzogthum Würzburg. Es verbleiben daher jedem der allerhöchsten Souveräne diejenigen Territorial-Unterthanen, welche Allerhöchste schon vor der Rheinischen Konföderation innerhalb der Abtheilungslinie des Andern gehabt haben, bis durch eine besondere Uebereinkunft eine der wechselseitigen Konvenienz entsprechende Landesgränze und vollkommene Purification verglichen und festgesetzt sein wird.

Art. 7. Da durch obige Linie der Zusammenhang der königlichen Staaten mit der königl. Stadt Schweinfurt unterbrochen wird, so steht der Krone Bayern der freie Militär-Durchzug über Oberschwarzbach und Gerolshofen nach Schweinfurt offen, dergestalt, daß es deßfalls keiner vorläufigen Requisition bedarf; Vorspann jedoch und Lebensmittel nach den laufenden Preisen vergütet werden müssen.

Art. 8. Der Bezug von Steuern und aller andern Territorial- Gefälle von denjenigen Ortschaften und Besitzungen, welche dem Großherzogthum Würzburg zufallen, fängt mit dem beiderseitigen Etatsjahre 1807, das ist mit dem 1. Oktober 1806, an. Alle von diesem Zeitpunkte an für die königlichen Staatskassen erhobenen Territorialgefälle werden nach Abzug der Administrationskosten an die großherzoglichen Kassen ersetzt, die Steuern und Territorialgefälle pro 1805/6 werden von allen ritterschaftlichen Besitzungen,. welche unter königlich bayerischer Administration gestanden sind, ganzjährig für die Krone Bayern verrechnet, wogegen auch für das laufende Jahr die Besoldungen und andere laufende Lasten nach dem Verhältniß der bezogenen, oder zu beziehenden Steuern von Bayern bestritten werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/215&oldid=- (Version vom 26.9.2018)