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Seine Hoheit der Fürst Primas: über die Besitzungen des Fürsten und der Grafen von Löwenstein-Wertheim, welche auf der rechten Seite der Maas liegen, und über die Grafschaft Rieneck.

Ihre Durchlauchten der Herzog von Nassau-Usingen und der Fürst von Nassau-Weilburg: über die Aemter Dierdorf, Altenwied, Neuenburg, den Theil der Grafschaft Nieder-Ysenburg, der dem Fürsten von Wied-Runkel zugehört, die Grafschaften Wied, Neuwied und Holzapfel, die Herrschaft Schaumburg, die Grafschaft Deuz und ihre Dependenzen, über den Theil des Dorfes Münzfelden, der dem Fürsten von Nassau-Fuld zugehört, über das Amt Wehrheim und Burbach, über den Theil der Herrschaft Runkel auf der linken Seite der Lahn gelegen, über das Rittergut Gransberg, und über die Aemter Hohensolms-Braunfels und Greifenstein.

Seine Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen: über die Herrschaften Trochtelfingen, Jungnau, Straßberg; über das Amt Ostrach und den Theil der Herrschaft Möskirch am linken Ufer der Donau.

Seine Durchlaucht der Fürst von Salm-Kyburg: über die Herrschaft Gehmen.

Seine Durchlaucht der Fürst von Ysenburg-Birstein: über die Besitzungen der Grafen von Ysenburg-Büdingen, Wächtersbach und Meerholz, ohne daß die appanagirten Grafen seiner Linie sich auf diese Stipulation berufen können, um daraus Ansprüche gegen ihn zu begründen.

Und Seine Durchlaucht der Herzog von Ahremberg: über die Grafschaft Dülmen.

Art. 25. Ein jeder der konföderirten Könige und Fürsten soll die in seinen Besitzungen inklavirten ritterschaftlichen Güter mit voller Souveränetät besitzen. Die zwischen zwei konföderirten Staaten gelegenen Rittergüter sollen in Absicht auf die Souveränetät zwischen diesen Staaten, in so gleiche Theile als möglich getheilt werden, jedoch dergestalt, daß weder eine Zerstückelung noch Gebiets-Vermischung daraus entstehe.

Art. 26. Die Rechte der Souveränetät bestehen in der Gesetzgebung, in der hohen Jurisdiction, in der hohen Polizei, in der militärischen Konskription oder Rekrutirung und in dem Rechte der Auflagen.

Art. 27. Ein jeder der jetzt regierenden Fürsten oder Grafen behält als Patrimonial- oder Privateigenthum alle Domainen, die er gegenwärtig besitzt, ohne Ausnahme; ebenso alle Herrschafts- und Feudalrechte, welche nicht wesentlich mit der Souveränetät verknüpft sind, namentlich die Rechte der mittlern und niedern Civil- und Kriminalgerichtsbarkeit, die Forstjurisdiction und Polizei, das Jagd- und Fischerei-Recht, die Berg- und Hammerwerke, die Zehenten, die Feudalgefälle, Patronats-Rechte und andere ähnliche, so wie die auf diesen Domainen und Gerechtsamen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/201&oldid=- (Version vom 31.7.2018)