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Bedeutsamkeit, die es zur dritten Macht Deutschlands erhoben hat, beginnt; auf diesen Moment, wo Bayern ein Königreich wurde, stützt sich meine Sammlung, und geht bis zum Schluße des Jahres 1858.

Demnächst habe ich es, als für den praktischen Gebrauch geeigneter, vorgezogen, die ganze Sammlung zu systematisiren und die verschiedenen Verträge in Abtheilungen und Abschnitte einzuordnen, in diesen letzteren selbst aber chronologisch aufeinander folgen zu lassen, so daß es Jedem sehr leicht wird, spätere Verträge passenden Ortes einzureihen, ohne daß dadurch irgend eine Störung des Ganzen eintreten kann. Berührt ein Vertrag mehrere Branchen, so findet er sich dort eingereiht, wohin er den Haupt-Bezug hat, in den andern wird aber auf ihn verwiesen.

Endlich aber habe ich, um den Umfang des Werkes nicht unnütz zu vergrößern, alle diejenigen Verträge hinweggelassen, die entweder nur von ephemärer Bedeutsamkeit waren, oder deren Geltung bereits so völlig erloschen ist, daß in keinem Falle ein Rekurs auf sie noch irgend etwa bei einer Gelegenheit in Aussicht stünde; so daß die gegenwärtige Sammlung ein vollständiges systematisch geordnetes Ganze alles Dessen bildet, was mit Schluß des Jahres 1858 wirklich noch in Kraft bestand.

Hierbei wurde jedoch in Bezug auf Abtheil. II. Landes-Hoheits-, Territorial- und Grenz-Verträge eine Ausnahme gemacht und alle diesen Gegenstand berührenden Verträge zur Aufnahme gebracht, weil in Erbschafts- und und Heimaths-Verhältnissen noch oft auf jene zurückgegangen wird.

Die Zoll-Vereins- und Handels-Verträge werden später in einer besondern Sammlung folgen.

München. März 1859.

Dr. G. M. Kletke. 
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/20&oldid=- (Version vom 31.7.2018)