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Primas ist aber mit keinem Vorzuge verbunden, welcher der vollen Sonveränetät, welche jeder der Konföderirten zu genießen hat, entgegen wäre.

Art. 5. Ihre Durchlauchten der Kurfürst von Baden, der Herzog von Berg und Cleve, und der Landgraf von Hessen-Darmstadt nahmen den Titel: Großherzoge an; sie genießen die der königlichen Würde anklebenden Rechte, Ehren und Vorzüge. Ihr Rang und Ihr Vorgangsrecht unter sich ist und bleibt nach der Ordnung bestimmt, nach welcher sie im gegenwärtigen Artikel benannt sind. Das Haupt des Hauses Nassau nimmt den Titel eines Herzogs und der Graf von der Leyen den Titel eines Fürsten an.

Art. 6. Die gemeinschaftlichen Interessen der verbündeten Staaten werden auf einem Bundestage verhandelt, dessen Sitz Frankfurt ist, und der sich in zwei Kollegien theilt, nämlich das Kollegium der Könige und das Kollegium der Fürsten.

Art. 7. Die Fürsten müssen nothwendig von jeder der Konföderation fremden Macht unabhängig sein, und können daher keine Dienste irgend einer Art anderswo annehmen, als in den verbündeten, oder mit der Konföderation alliirten Staaten. Diejenigen, welche bereits in den Diensten einer andern Macht sich befinden, und darin verbleiben wollen, sind verpflichtet, ihr Fürstenthum einem ihrer Kinder zu überlassen.

Art. 8. Auf den Fall, wenn einer der genannten Fürsten seine Souveränetät im Ganzen oder teilweise veräußern wollte, kann er es nur zu Gunsten eines der konföderirten Staaten thun.

Art. 9. Alle Streitigkeiten, welche sich unter den konföderirten Staaten ergeben, werden auf dem Bundestage zu Frankfurt entschieden.

Art. 10. Präsident der Bundes-Versammlung ist Seine Hoheit der Fürst Primas, und wenn eines von den zwei Kollegien allein sich über eine Angelegenheit zu berahtschlagen hat, so hat Seine Hoheit bei dem königlichen und der Herzog von Nassau bei dem fürstlichen Collegium den Vorsitz.

Art. 11. Der Zeitpunkt, an welchem entweder der Bundestag, oder ein Collegium insbesondere sich zu versammeln hat, die Zusammenberufungsart, die Gegenstände, welche ihren Berathschlagungen zu unterwerfen, die Art und Weise, wie die Beschlüsse zu fassen und zum Vollzuge zu bringen sind, werden durch ein Fundamentalgesetz bestimmt, welches durch Seine Hoheit den Fürsten Primas binnen Einem Monate nach der zu Regensburg geschehenen Notification in Vorschlag zu bringen und von den konföderirten Staaten zu genehmigen ist. Eben dieses Fundamentalgesetz wird den Rang der Mitglieder des fürstlichen Kollegiums bestimmt festsetzen.

Art. 12. Seine Majestät der Kaiser der Franzosen wird zum Protektor des Bundes reklamirt, und ernennt in dieser Eigenschaft beim Absterben eines Fürsten Primas dessen Nachfolger.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/197&oldid=- (Version vom 31.7.2018)