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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

und alle darauf befindlichen Plätze und Festungen in Zeit von sechs Wochen nach erfolgter Auswechselung der Ratifikationen übergeben werden.

Die respectiven Kommissarien werden dahin sehen, daß das Artilleriegeschütz, welches der Republik Venedig gehörte, sorgfältig von dem österreichischen Geschütze gesondert werde. Das erstere soll ganz Eigenthum des italienischen Königreichs werden. Sie werden mittels eines gemeinschaftlichen Accords die Natur und Beschaffenheit jener Gegenstände bestimmen, welche Sr. Majestät dem Kaiser von Deutschland und Österreich gehören, und folglich zu seiner Disposition bleiben müssen. Sie werden entweder über den im Königreich Italien vorzunehmenden Verkauf der kaiserlichen Artillerie und vorbenannter Gegenstände, oder über ihren Austausch gegen eine gleichgültige Quantität Geschützes oder andere Gegenstände von dieser oder einer andern Beschaffenheit, die von der französischen Armee in den Erbstaaten zurückgelassen werden, die nöthige Übereinkunft treffen.

Den österreichischen Truppen, und den bürgerlichen und militärischen Administrationen soll jede Erleichterung und jeder Beistand geleistet werden, um auf dem schicklichsten und sichersten Wege in die österreichischen Staaten zurückkehren zu können. Gleicherweise soll der Transport der kaiserlichen Artillerie, der Magazine zu Wasser und zu Land, und aller übrigen in den gegenwärtigen Stipulationen nicht ausdrücklich benannten Gegenstände, es sei durch Verkauf oder Tausch, die damit gemacht werden könnten, befördert werden.

XXIV. Die Ratificationen gegenwärtigen Traktats sollen in Zeit von acht Tagen, oder wo möglich, noch früher geschehen. Geschehen und unterzeichnet zu Preßburg den 26. Dezember 1805 (5. Nivose. Jahr XIV).

Unterzeichnet:
(L. S.) Jos. Fürst v. Lichtenstein. (L. S.) Karl Moriz Talleyrand. (L. S.) Ignatz Graf v. Gyulai.


Wir haben genehmigt und genehmigen vorgesetzten Traktat in allen und jeden Artikeln, die er enthält, erklären, daß derselbe hiermit angenommen, ratificirt und bestätigt sei, und versprechen, daß er unverbrüchlich gehalten werden soll:

Zum Zeugnisse dessen haben Wir Gegenwärtiges ausgefertigt, mit Unserer eigenen Hand gezeichnet, kontrasigniren und mit Unserm kaiserlichen Siegel besiegeln lassen. Im Pallaste zu Schönbrunn den 6. Nivose im Jahre XIV (27. Dezember 1805).

Unterzeichnet: Napoleon.
Auf Befehl des Kaisers der Minister - Staatssecretär.
Unterzeichnet: H. B. Maret.
Der Minister der auswärtigen Geschäfte.
Unterzeichnet: Karl Moriz Talleyrand.

Reg.-Bl. f. d. Königreich Bayern f. d. J. 1806. Nr 7 u. 8. S. 49-64.


Empfohlene Zitierweise:
G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 186. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/186&oldid=- (Version vom 31.7.2018)